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b) Die öffentliche Bekanntgabe

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§ 41 Abs. 3 sieht die öffentliche Bekanntgabe von VAen in zwei Fällen vor: bei Zulassung durch Rechtsvorschrift und bei Allgemeinverfügungen, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe kann erfolgen durch Radio, Fernsehen, Presse, Lautsprecher.

Beispiele:

Bekanntgabe eines Planfeststellungsbeschlusses in der Lokalzeitung;
die durch Lautsprecher erfolgende Bekanntgabe der Auflösung einer Versammlung.

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Rechtsvorschriften, die die öffentliche Bekanntgabe erlauben, sind zB § 74 Abs. 5 oder § 10 Abs. 8 BImSchG[259]. Untunlich ist die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung an die Beteiligten, wenn der Kreis der Beteiligten nicht von vornherein feststeht oder aus einer erheblichen Anzahl von Personen besteht. Bei adressatenlosen VAen ist die öffentliche Bekanntgabe sogar die einzig mögliche Form[260]. Der Grund für die öffentliche Bekanntgabe muss sich aus der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit einer Einzelbekanntgabe ergeben. Unzulässig ist die Form der öffentlichen Bekanntgabe also immer dann, wenn sich die Behörde die Einzelbekanntmachung ersparen möchte.

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