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a) Anwendungsbereich
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§ 48 Abs. 3 behandelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA, der nicht unter Abs. 2 fällt.
Beispielsfälle:
alle Erlaubnisse, wie zB eine Fahrerlaubnis; die Feststellung der Staatsangehörigkeit; die Zurückstellung vom Wehrdienst; die Zulassung eines Schülers zu einer Ausbildungsstufe[58]; die Anerkennung als Asylbewerber; die Baugenehmigung; die unteilbare Sachleistung; die Jagderlaubnis[59].