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c) Die Rücknahmeentscheidung

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Die Rücknahme nach § 48 Abs. 3 erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde[61]. Fraglich erscheint, ob schutzwürdiges Vertrauen nicht erst bei der Entschädigung, sondern bereits bei der Ermessenentscheidung über die Rücknahme berücksichtigt werden darf[62]. Hier widerspräche es einerseits zwar der Wertung des Gesetzgebers, wenn der von ihm beabsichtigte Vermögensschutz ohne Weiteres in einen Bestandsschutz umgewandelt würde. Es wäre andererseits aber nur schwerlich mit dem rechtsstaatlichen Fundament des Vertrauensschutzes vereinbar, ihn an dieser Stelle schlechthin auszublenden. Allerdings ist das Gewicht des Vertrauensschutzes in der vorzunehmenden Abwägung gegenüber der Rücknahme nach Abs. 2 vermindert und vermag nur bei besonderer Begründung das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen VA zu überwiegen[63]. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene durch die Rücknahme einen immateriellen Schaden erleiden würde, vor dem ihn gerade der Bestand des VA geschützt hat: Ein solcher Schaden wäre unersetzbar, sodass der Betroffene überhaupt nicht geschützt wäre; in diesem Fall überschritte die Rücknahme des VA die Grenzen zulässiger Ermessensausübung[64].

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