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d) Rechtsfolgen der Rücknahme

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Nimmt die Behörde einen VA, der nicht unter § 48 Abs. 2 fällt, zurück, so hat nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 S. 1 der Betroffene einen Anspruch auf Vermögensausgleich. Dieser Anspruch ist ein verwaltungsrechtlicher, vom Verschulden der Behörde unabhängiger Anspruch sui generis; neben ihm können andere Ansprüche, zB der Amtshaftungsanspruch, bestehen (s. dazu § 27). Der Anspruch ist antragsbedingt; für den Antrag besteht keine bestimmte Form.

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Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der von der Rücknahme des VA Betroffene auf den Bestand des VA vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, § 48 Abs. 3 S. 1. Hierbei geht es nicht um das Rücknahmeinteresse, sondern um das Interesse, den VA ohne Verpflichtung zum Nachteilsausgleich zurücknehmen zu dürfen[65]. Nach § 48 Abs. 3 S. 2 ist Abs. 2 S. 3 anzuwenden; auf die dazu gemachten Ausführungen ist zu verweisen, s.o. Rn 614 ff[66]. Ein etwaiges Mitverschulden führt nicht zur Anspruchsteilung: Überwiegt die Verantwortung der Behörde, so ist der Anspruch zu gewähren; überwiegt das Mitverschulden, so entfällt er insgesamt[67].

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Der Anspruch ist auf Geldersatz gerichtet; naturgemäß entfällt die Naturalrestitution. Dem Betroffenen ist das Vertrauensinteresse zu ersetzen, also der Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Behörde falsch gehandelt hat und der Betroffene in seinen Dispositionen vom Fortbestehen des VA ausgegangen ist. § 48 Abs. 3 S. 3 begrenzt das Vertrauensinteresse durch das dem positiven Interesse des Zivilrechts entsprechende Bestandsinteresse; dieses kann im Einzelfall geringer als das Vertrauensinteresse sein. Sind über das Bestandsinteresse hinausgehende Vermögensdispositionen getroffen worden und sind diese rückgängig zu machen, so können Schäden, die durch die Rückabwicklung entstehen, Ansprüche aus Amtspflichtverletzung begründen.

Beispiel:

A erhält die Erlaubnis, ein Haus zu bauen. Er lässt die Baugrube ausschachten und schließt Verträge mit Handwerkern ab. Die Baugenehmigung wird zurückgenommen. Sämtliche Schäden sind nach § 48 Abs. 3 S. 1 zu ersetzen. Zur Finanzierung des Baus hat A Wertpapiere „flüssig“ gemacht; für den Rückkauf dieser Wertpapiere muss A höhere Beträge aufwenden; dieser Schaden wird vom Bestandsinteresse nicht mehr erfasst, A hat insoweit möglicherweise einen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung.

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Nach § 48 Abs. 3 S. 4 setzt die Behörde den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach in einem Festsetzungsbescheid fest. Der Anspruch kann nach § 48 Abs. 3 S. 5 nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt zu laufen, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

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