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1. Interessenlage

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Ein rechtmäßiger begünstigender VA kann nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 und 3 widerrufen werden[81]. Die Interessenlage unterscheidet sich hier von derjenigen bei der Rücknahme eines rechtswidrigen VA (s.o. Rn 609): Denn anders als dort besteht hier kein Spannungsverhältnis zwischen den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen auf den Fortbestand des begünstigenden VA wird hier umgekehrt durch dessen Rechtmäßigkeit sogar gestützt[82]. Daher gibt es keine allgemeine Widerrufsmöglichkeit. Vielmehr muss ein besonderer Widerrufsgrund vorliegen. Die einzelnen Widerrufsgründe sind in § 49 Abs. 2 und 3 abschließend aufgelistet[83].

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