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6. Rechtsfolgen des Widerrufs

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Nach § 49 Abs. 4 wird der widerrufene VA mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, es sei denn, die Behörde bestimmt einen späteren Zeitpunkt. § 49 Abs. 4 ergänzt §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 1–3. Dabei kann ein sonstiger begünstigender VA nach Abs. 2 nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Unterschied dazu kommt bei einem geldwerten VA nach Abs. 3 auch ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht. Eine solche ex-tunc-Wirkung ist auch erforderlich, wenn die Behörde geldwerte und ähnliche Leistungen zurückfordern möchte. Denn wenn sie in diesen Fällen lediglich mit einer ex-nunc-Wirkung widerriefe, würde der VA einen Grund bilden, die erlangte Leistung zu behalten. Zum Ausdruck kommt dieses Erfordernis einer ex-tunc-Wirkung in § 49a Abs. 1 S. 2: Danach sind erbrachte Leistungen nur dann zu erstatten, wenn der VA mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde (dazu ausf. Rn 919).

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Nach § 49 Abs. 6 steht demjenigen, der vom Widerruf eines VA betroffen ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatz des Vermögensnachteils zu. Ein Ersatz des Vermögensnachteils wird nur gewährt in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nrn 3–5. Die Nrn 1 und 2 des § 49 Abs. 2 sind bewusst nicht aufgenommen worden, weil in diesen Fällen der Begünstigte des VA mit einem Widerruf rechnen musste, Nr 1, bzw der Widerruf durch sein Verhalten bedingt war, Nr 2. Der Begünstigte muss ferner auf den Bestand des VA vertraut haben; sein Vertrauen muss schutzwürdig sein – insoweit gilt § 48 Abs. 3 S. 3–5 entsprechend; auf die insoweit gemachten Ausführungen ist zu verweisen (s.o. Rn 622 ff).

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Nach § 49 Abs. 6 S. 3 ist für Streitigkeiten über die Entschädigung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die gesetzgeberische Entscheidung beruht auf folgendem Umstand: Es ist möglich, dass es sich bei dem Anspruch nach § 49 Abs. 6 um einen Anspruch aus Enteignung oder aus Aufopferung handelt, für die Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorschreibt (dazu Rn 1017). An dieser Rechtswegregelung kann das VwVfG nichts ändern; als einfaches Gesetz ist es an die Aussagen des Grundgesetzes gebunden. § 49 Abs. 6 hat deshalb klarstellende Bedeutung.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten › VIII. Aufhebung unionsrechtswidriger Verwaltungsakte

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