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2. Anwendungsbereich

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§ 49 Abs. 2 und 3 erfasst begünstigende VAe. Auch rechtsgestaltende VAe dürfen widerrufen werden; freilich ist zu prüfen, ob dieser Fall des VA im Einzelfall endgültigen Charakter haben soll[84]. Die Widerrufsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob der VA anfechtbar oder unanfechtbar ist. Trotz der unterschiedlichen Ausgangslage eines rechtmäßigen oder rechtswidrigen VA ist überwiegend anerkannt, dass auch ein rechtswidriger VA bei Vorliegen eines Grundes nach § 49 Abs. 2 oder 3 widerrufen werden kann. Dem liegt ein Erst-recht-Schluss zugrunde: Wenn sogar ein entsprechender rechtmäßiger VA widerrufen werden dürfte, muss dies erst recht für einen rechtswidrigen VA gelten[85]. Allerdings muss (auch) in einer solchen Konstellation ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 bzw. Abs. 3 vorliegen[86]. – Innerhalb des § 49 ist zu unterscheiden zwischen (sonstigen) begünstigenden VAen nach Abs. 2 und geldwerten begünstigenden VAe nach Abs. 3. § 49 Abs. 3 wurde anstelle des § 44a BHO aF in das VwVfG aufgenommen[87]. Die Abgrenzung zwischen Abs. 2 und 3 entspricht derjenigen im Rahmen des § 48 (s.o. Rn 610 f) und ist von erheblicher Bedeutung: Denn zum einen divergieren die Widerrufsgründe nach Abs. 2 und Abs. 3. Zum anderen kann ein Widerruf nach Abs. 2 nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (ex nunc), während ein Widerruf nach Abs. 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden darf (ex tunc).

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