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4. Wirkungen des Widerrufs
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Der Widerruf kann ganz oder teilweise erfolgen. Insoweit entscheidend ist die Teilbarkeit des VA. Der Widerruf kann nur mit Wirkung für die Zukunft ausgeübt werden; ein rückwirkender Widerruf ist also nicht möglich.
Teil III Handlungsformen der Verwaltung › § 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten › VII. Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts