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a) Anwendungsbereich

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Nach § 48 Abs. 4 S. 1 ist die Rücknahme eines rechtswidrigen VA nur innerhalb eines Jahres möglich; die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, ab dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen VA rechtfertigen. Aus § 48 Abs. 1 S. 2 ergibt sich, dass die Jahresfrist nur für begünstigende VAe gilt; belastende VAe sind hingegen zeitlich unbeschränkt rücknehmbar. Das Gleiche gilt für VAe, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr 1 zustande gekommen sind, s. § 48 Abs. 4 S. 2. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 wird vom BVerwG grds. behördenfreundlich ausgelegt. Dies gilt insbes. für den Fristbeginn und die zuständige Stelle (s.u. Rn 628 f). Allerdings hat das Gericht jüngst judiziert, dass nach Verstreichen der Aufhebungsfrist die Rücknahme auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Behörde nach Fristablauf erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen neu ausübt[68].

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Der Wortlaut des § 48 Abs. 4 stellt auf „Tatsachen“ ab. Dies könnte es nahelegen, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Ermittlungsfehler zu beschränken, in denen also der Sachverhalt unzutreffend ermittelt worden ist. § 48 Abs. 4 dient aber dem Schutz des Bürgers. Dieser soll nach einer bestimmten Zeit auf den Bestand eines VA vertrauen dürfen[69]. Daher hat der Große Senat des BVerwG zu Recht judiziert, dass die Bestimmung auch bei Rechtsanwendungsfehlern einschlägig ist, bei denen der Sachverhalt zwar zutreffend ermittelt, jedoch unrichtig subsumiert wurde[70].

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