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c) Zuständige Stelle

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Umstritten ist auch, bei welcher Stelle die Kenntnis vorliegen muss. Da § 48 Abs. 4 explizit „die Behörde“ nennt, hätte es nahe gelegen, auf die für die Aufhebung zuständige Behörde in ihrer Gesamtheit abzustellen (s.o. Rn 121). Der Große Senat des BVerwG hat sich aber auch an dieser Stelle für eine (sehr) behördenfreundliche Interpretation entschieden: Danach ist auf den nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter abzustellen (zum Begriff s.o. Rn 124)[75]. Auch diese Sichtweise ist jedoch auf berechtigte Kritik gestoßen: Denn der interne Informationsfluss liegt in der Verantwortung einer Behörde; dem Bürger können diesbezügliche Reibungsverluste nicht angelastet werden[76].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten › VI. Der Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts

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