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3. Ausübung des Widerrufs

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Der Widerruf ist gemäß § 49 Abs. 1 in folgenden Fällen gesetzlich ausgeschlossen: Ein belastender VA kann nicht widerrufen werden, wenn ein VA mit gleichem Inhalt erneut erlassen werden müsste. Das ist der Fall bei einer Ermessensreduzierung auf Null oder bei einer Selbstbindung der Verwaltung. Der Widerruf eines belastenden VA entfällt ferner, wenn der Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Die weite Fassung des Gesetzes ermöglicht, Widerrufsverbote gesetzlichen Bestimmungen, dem Sinn und Zweck einer Regelung oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen. Auch verwaltungsinterne Maßnahmen wie Verwaltungsvorschriften (s.o. Rn 73 f) oder Weisungen (s.o. Rn 332) können über die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG iVm der Verwaltungspraxis einem Widerruf entgegenstehen[79]. Liegt keiner der genannten Ausschlussgründe vor, steht der Widerruf im Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei sind die Grenzen des § 40 einzuhalten (s.o. Rn 210 ff). Nur sachgemäße Gründe erlauben daher den Widerruf. Zudem erlangt das Übermaßverbot besondere Bedeutung: Es ist immer zu prüfen, ob weniger einschneidende Mittel an Stelle des Widerrufs ergriffen werden können.

Beispiel:

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn der Zweck des Widerrufs nicht erreichbar ist[80].

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