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b) Fristbeginn

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§ 48 Abs. 4 enthält keine absolute Ausschlussfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen VA[71]; gemeint ist der Zeitraum zwischen Erlass des VA und der Kenntnisnahme von Tatsachen, die zur Annahme seiner Rechtswidrigkeit führen; ein Zeitraum von 52 Jahren ist aber bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen[72]. Fraglich ist jedoch der Fristbeginn. Nachdem dies zuvor innerhalb des BVerwG umstritten war, hat der Große Senat des Gerichts im Jahr 1984 die Frist als Entscheidungsfrist gedeutet. Diese beginnt im Unterschied zu einer Bearbeitungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen hat[73]. Diese Ansicht ist jedoch zu Recht kritisiert worden[74]. Denn der von der Norm bezweckte Schutz des Bürgers wird hier geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass dann der einjährigen Entscheidungsfrist nach § 48 Abs. 4 eine regelmäßig lediglich einmonatige Rechtsbehelfsfrist nach §§ 70, 74 VwGO gegenübersteht. Zudem hätte es die Behörde dann in der Hand, durch Nachermittlungen den Lauf der Frist erneut in Gang zu setzen.

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