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2.3 Grundbegriffe der Besteuerung 2.3.1 Abgaben, Steuern, Gebühren und Beiträge

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Im Abgabensystem sind neben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zu unterscheiden. Sonderabgaben dienen der Finanzierung besonderer Aufgaben, die nicht im öffentlichen Haushalt erfasst sind. Sie unterliegen einer strengen, materiell-rechtlichen und formalen Zulässigkeitsprüfung (Beispiel: Bankenabgabe). Gebühren werden für besondere Leistungen der Verwaltung nach dem Äquivalenzprinzip erhoben und sollen der Kostendeckung dienen (Beispiele: Verwaltungs- und Benutzungsgebühren). Beiträge sind hoheitliche Aufwendungsersatzleistungen für die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Vorteil in Anspruch zu nehmen (Beispiel: Anliegerbeiträge).

Steuern unterscheiden sich von Gebühren, Beiträgen und Sonderabgaben. Die Definition ergibt sich aus § 3 Abs. 1 AO:

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

Diese Definition zeigt, dass Steuerleistungen in aller Regel Geldleistungen sind, keine Dienstleistungen (Ausnahme: § 224a AO). Diesen Leistungen fehlt eine besondere Gegenleistung des Staates. Sie werden durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Bund, Länder, Gemeinden, aber auch hebeberechtigte Religionsgemeinschaften) erhoben, um Einnahmen zu erzielen. Der Fiskalzweck steht im Vordergrund, um den Finanzbedarf des Staates zu decken. Der Lenkungszweck kann Nebenzweck sein. Steuern sind endgültig, d. h. nicht zur Rückzahlung vorgesehen. Sie müssen den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Tatbestandsmäßigkeit genügen.3)

Als Eingriffsrecht ist das Steuerrecht bestimmten Anforderungen im Hinblick auf eine klare, verständliche Gesetzessprache unterworfen. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, Vorschriften so präzise zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normenzweck möglich ist. Dieser geforderten Transparenz unterliegen der konkrete Tatbestand und die jeweilige Rechtsfolge. Nach Auffassung der Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtsfolge erkennen und sein Verhalten danach ausrichten können. Der Steuerpflichtige – nicht sein Berater – ist der Betroffene der Rechtsnorm. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm führen beim Steuerpflichtigen zu begrenzten Befolgungskosten und zur Planungssicherheit und dienen zugleich dazu, die Verwaltung zu binden. Schließlich werden die Gerichte in die Lage versetzt, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Mit Beschluss v. 6. 9. 2006 hat der XI. Senat des BFH die Mindestbesteuerung a. F. (§§ 2 Abs. 3 Satz 2 bis 8, 10d Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 EStG a. F.) wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Die Mindestbesteuerung a. F. sei unverständlich, widersprüchlich, unpraktikabel und nicht mehr justiziabel. Die Verletzung des Gebotes der Normenklarheit könne weder durch Außerachtlassen des misslungenen Wortlautes und Rekonstruktion des „gemeinten Gesamtrechenwerkes“ noch „durch pragmatische Gesetzesverstöße der Verwaltung“ noch durch eine verfassungskonforme Auslegung beseitigt werden. Mit Beschluss v. 12. 10. 2010 hat das BVerfG die Vorlage des BFH als unzulässig verworfen, da der ein­fachrechtliche Gehalt der Normen und die entsprechenden Erörterungen im Schrifttum nicht hinreichend aufbereitet wurden. Welche Maßstäbe an die Normklarheit zu stellen sind, bleibt damit weiter offen. Es wäre ein großer Schritt, wenn sich der Gesetzgeber künftig vornehmen würde, die Normen an einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Steuerbürger als Informationsempfänger auszurichten.

ABB. 2.3: Abgabensystem Quelle: Eigene Darstellung.


Steuern lassen sich nach verschiedenen Kriterien systematisieren. Neben den steuerjuristischen Kriterien der Gesetzgebungshoheit, der Verwaltungs- und Ertragshoheit stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher im Blickpunkt die Einflüsse auf die unternehmerischen Entscheidungen. Hier können folgende Steuern differenziert werden:

Produktionsfaktorsteuern (Steuern, die den Einsatz von Produktionsfaktoren erfassen, z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer),
Betriebsleistungssteuern (Steuern, die auf den Leistungen des Betriebs lasten, z. B. Umsatzsteuer),
Gewinnsteuern (knüpfen an den betrieblichen Erfolg an, z. B. Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer).

Direkte Steuern (Einkommen-, Vermögen-, Erbschaftsteuern) erfassen die Leistungsfähigkeit unmittelbar, während bei indirekten Steuern an die Leistungsfähigkeit auf indirektem Wege – bspw. über den Verbrauch (Umsatzsteuer, besondere Verbrauchsteuern) – angeknüpft wird.

ABB. 2.4: Verhältnis direkte und indirekte Steuern 2014 Quelle: BMF, Daten zur Steuerpolitik (2014), S. 11.


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