Читать книгу Unternehmensbesteuerung - Franz Jürgen Marx - Страница 11

2.3.2 Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger und Steuerdestinatar

Оглавление

Die Abgabenordnung bezeichnet das Steuersubjekt in § 33 Abs. 1 als Steuerpflichtigen. Danach ist Steuerpflichtiger jeder, der eine durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat. Dies kann die materiellen Steuerpflichten, also insbesondere die vermögensrechtlichen Verpflichtungen zur Steuerzahlung betreffen, aber auch die formellen Steuerpflichten, wie z. B. die verfahrensrechtlichen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten sowie die Erklärungspflichten.

Die Begriffe „Steuerschuldner“ und „Steuerzahler“ müssen ebenfalls voneinander abgegrenzt werden:

Steuerschuldner ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Er hat die materiellen Steuerpflichten zu erfüllen, d. h., zu seinen Lasten erfolgt die Steuerzahlung. Demgegenüber ist der Steuerzahler der Steuerentrichtungspflichtige, also derjenige, der nach dem jeweiligen Steuergesetz die Steuer an den Fiskus zu entrichten hat. Im Regelfall stimmen Steuerschuldner und Steuerzahler überein, in Ausnahmefällen bestimmt das Gesetz jedoch jemand anderen zum Steuerzahler für Rechnung des Steuerschuldners. Dies ist bspw. bei der Lohnsteuer gegeben, die durch den Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers abzuführen ist, und zum anderen bei der Kapitalertragsteuer, bei der der Schuldner einer finanziellen Verpflichtung die Steuern auf die Kapitalerträge des Gläubigers für dessen Rechnung zu zahlen hat.

Auch Steuerträger und Steuerdestinatar sind zu unterscheiden:

Steuerträger ist derjenige, den die Steuer im Endergebnis belastet, der sie also wirtschaftlich trägt. Bei der Einkommensteuer sind Steuerträger und Steuerschuldner identisch. Bei der Umsatzsteuer weichen sie voneinander ab. Die Unternehmen schulden die Steuer, überwälzen sie aber über den Preis auf den Verbraucher, jedenfalls i. d. R. Steuerdestinatar ist derjenige, der nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich tragen soll. Im Bereich der Umsatz- und Verbrauchsteuern ist das der Verbraucher, im Bereich der Einkommensteuer der Einkommensbezieher.

Unternehmensbesteuerung

Подняться наверх