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3.3.4 Der Minderheitenschutz des Europarates

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Die Bonner Erklärung ist kein völkerrechtlich bindendes Dokument. Erst einige Jahrzehnte später hat Deutschland zwei Abkommen ratifiziert, die völkerrechtliche Bindung haben und die dänische Minderheit erfassen: das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (Rahmenkonvention) im Jahre 1992 (ratifiziert 1998)1 und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Sprachencharta) von 1995 (ratifiziert 1997). Die Rahmenkonvention bestätigt die Rechte, die der dänischen Minderheit in der Bonner Erklärung bereits zugesichert worden waren: die Zugehörigkeit zur Minderheit ist frei; Angehörige einer nationalen Minderheit haben das Recht, sich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen; sie haben Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie Zugang zu den Medien.

Diese generellen Rechte werden in der dänischen Minderheit nicht so oft diskutiert wie die Sprachencharta, welche die Regionalsprachen oder Minderheitensprachen schützt und fördert. Die Charta bestätigt die bereits in der Bonner Erklärung verankerten Rechte.

Sie enthält Pflichten für die Staaten, aber keine Rechte für Einzelpersonen oder Personengruppen. Daher können die Mitglieder der Minderheit nicht das Recht geltend machen, innerhalb der Behörden der Mehrheitsgesellschaft und vor Gericht in dänischer Sprache verstanden und angesprochen zu werden. Der Staat hat jedoch die Pflicht, sich darum zu bemühen, Wünschen zur Verwendung der dänischen Sprache nachzukommen.

Handbuch der Sprachminderheiten in Deutschland

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