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Arbeitsstreitigkeiten im katholischen Kirchenarbeitsrecht

Wilhelm Dütz

I. Grundsätzliches

Trotz weitgehender struktureller Besonderheiten verfassungsmäßiger Prägung (vgl. Art. 140 GG / Art. 137 Abs. 3 WRV) gibt es auch im kirchlichen Arbeitsrecht Arbeitsstreitigkeiten. Hier wie dort unterscheidet man Rechts- und Regelungsstreitigkeiten. Von Regelungsstreitigkeiten spricht man bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt einer noch abzuschließenden Vereinbarung. Es geht also um die Frage, was aufgrund eines noch herbeizuführenden Interessenausgleichs künftig rechtens sein soll. Die Hilfeleistung zur Bewältigung dieser Regelungsstreitigkeiten ist Schlichtung. Geht es darum, was aufgrund gesetzlich oder vertraglich bereits geregelter Interessen rechtens ist, so handelt es sich um Rechtsfragen. Meinungsverschiedenheiten hierüber sind Rechtsstreitigkeiten. Sie werden durch gerichtliche Rechtsentscheidungen, also durch Rechtsprechung beseitigt (s. Dütz, Die gerichtliche Überprüfung der Sprüche von betriebsverfassungsrechtlichen Einigungs- und Vermittlungsstellen, 1966, S. 10 f.).

II. Rechtsprechung

1. Individualarbeitsrecht

Rechtsprechung bzw. Gerichte werden verfassungsmäßig (s. Art. 19 Abs. 4, 92 GG) und gerichtsverfassungsgesetzlich (s. § 13 GVG, § 1 ZPO, § 1 StPO) etabliert. Die Kirche hätte sich kraft verfassungsrechtlicher Gewährleistung für die Einrichtung besonderer, kirchenspezifischer Dienstverhältnisse und demgemäß für eine spezielle Gerichtsbarkeit bei individualrechtlichen Streitigkeiten entscheiden können. Das ist jedoch nicht geschehen, sondern die Kirche beschäftigt als Dienstleister normale Arbeitnehmer. Deswegen hat die Kirche für die individual-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch keine besondere kirchliche Gerichtsbarkeit errichtet mit der Folge, dass für kirchliche Arbeitnehmer die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig sind (s. § 2 Abs. 3 KAGO). Allerdings haben die staatlichen Gerichte kirchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, z. B. bei Kündigungen, ob materiell-rechtlich relevante kirchliche Loyalitätsobliegenheiten zureichend berücksichtigt worden sind.

2. Kollektivarbeitsrecht

Anders ist es im Bereich des kollektiven Kirchenarbeitsrechts. Für Streitigkeiten aus dem KODA-Bereich sind spezifische Kirchenarbeitsgerichte zuständig (s. § 2 Abs. 1 KAGO), desgleichen für solche aus dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht (s. § 2 Abs. 2 KAGO).

3. Schlichtung Individualarbeitsrecht

Zur Beilegung individualrechtlicher Arbeitsstreitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind gesetzlich keine besonderen Einrichtungen vorgesehen. Sie können jedoch kollektiv- oder einzelvertraglich geschaffen werden. Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sehen regelmäßig die Verpflichtung vor, bei den Konflikten aus der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien oder dem Arbeitsverhältnis zunächst eine kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen, s. z. B. § 22 Caritas-AVR. Dadurch wird eine Anrufung der staatlichen Arbeitsgerichte nicht ausgeschlossen, vgl. § 22 Abs. 4 Caritas-AVR. Insbesondere bei Kündigungs- und Befristungsstreitigkeiten ist es auch anzuraten, weil sonst die Klagefrist (s. §§ 4, 7 KSchG, 17 TzBfG) nicht eingehalten würde.

4. Schlichtung Kollektivarbeitsrecht

Die Beilegung kollektiver Regelungsstreitigkeiten ist für den KODA-Bereich strukturell anders geregelt als für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht. Können sich die KODA-Parteien nicht einigen, so kommt es zu Einigungsbemühungen in einem Schlichtungsverfahren vor einem Vermittlungsausschuss, s. im Einzelnen §§ 18 ff. Caritas-KODA, §§ 13 ff. Bistums-KODA. Kommt es im Bereich des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts keine Einigung zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite zustande, so entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle in einem betrieblichen Schlichtungsverfahren, s. §§ 40, 47 MAVO.

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