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II. KODA-Ordnungen und Vermittlungsausschuss

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Mit dem Entstehen der KODAen Ende der 70er Jahre etablierte sich der Dritte Weg als ein eigenständiger kirchlicher Weg auch im verfasst-kirchlichen Bereich, um im Konsens von Dienstgeber und Dienstnehmer das Arbeitsvertragsrecht in den deutschen Diözesen zu gestalten. Besondere Rechte für kirchlich-hierarchische Vertreter im Arbeitsvertragsrecht sind immer mehr entfallen. Grundlage war die Rahmenordnung für eine KODA-Ordnung (= Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts). Die entsprechenden Ordnungen auf Bistumsebene und regionaler Ebene (Zusammenschluss mehrerer Diözesen)3 wurden im Anschluss an den Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahre 1978 in der Folgezeit in den Bistümern in Kraft gesetzt. In den Bistums- und Regional-KODA-Ordnungen findet sich das Vermittlungsverfahren schon früh, z. B. in der bayerischen Regional-KODA-Ordnung vom 1.5.19924. Das Vermittlungsverfahren war einstufig, konnte aber sowohl von der Kommission nach einem gescheiterten Beschluss wie auch nach einem Einspruch durch den Diözesanbischof eingeleitet werden. Bei einem unabweisbaren Regelungsbedürfnis, das durch den Bischof gemäß § 17 Abs. 3 BayRK-O festgestellt wurde, traf dieser die notwendige Entscheidung.5

Auf Bundesebene wurde die Zentral-KODA errichtet, gegliedert in eine Zentral-KODA Abteilung A, eine Zentral-KODA Abteilung B und eine Gesamtbesetzung der beiden Abteilungen A und B. Die Abteilung A bestand aus Vertretern der Bistums-KODAen und der Regional-KODAen und war für das Arbeitsvertragsrecht der Diözesen zuständig, allerdings nur mit Empfehlungsbeschlüssen für die Bistums- und Regional-KODAen, die Zentral-KODA Abteilung B war die AK des DCV. Die Gesamtbesetzung A und B sollte helfen, eine Vereinheitlichung der Regelungen in allen Bistümern und im Caritasbereich zu erreichen.

Die erste Zentral-KODA-Ordnung aus dem Jahr 1977 trat gemäß § 9 in Kraft, nachdem sie von zwölf Diözesen, dem DCV und dem VDD unterzeichnet worden war; sie war damit sowohl vertraglicher Natur wie auch – durch die anschließende Promulgation in den Amtsblättern – kirchengesetzlicher Natur. Die ZKO wurde 19876 novelliert. Erst mit der weiteren Novellierung vom 15.6.1998, in der auch die Beschlusskompetenz neu festgelegt worden war7, findet sich erstmalig in der ZKO der Vermittlungsausschuss in einer ersten und zweiten Stufe.

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