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I. Rahmen-KODA-Ordnung
ОглавлениеIn einer Rahmen-KODA-Ordnung wird seit dem Ende der 70er Jahre vom Verband der Diözesen Deutschlands VDD bei jeder Novellierung der KODA-Ordnungen eine Musterordnung vorgegeben; diese bedarf allerdings der Umsetzung in den einzelnen Diözesen und beim Deutschen Caritasverband. Die Umsetzung erfolgt im verfasst-kirchlichen Bereich durch diözesane Gesetzgebung. Im Bereich der AK erfolgt die Umsetzung durch Satzungsrecht;2 inzwischen ist die Delegiertenversammlung des DCV das zuständige Organ. Der jeweilige Diözesanbischof veröffentlicht anschließend die AKO in seinem diözesanen Amtsblatt. Die Umsetzung im AK-Bereich erfolgte weitgehend auf andere Weise als im verfasst-kirchlichen Bereich; auch wenn inhaltlich die Grundbestimmungen der Rahmenordnung übernommen worden sind, war der formale Aufbau der AKO nicht mit dem der diözesanen und regionalen KODA-Ordnungen vergleichbar. KODA-Ordnungen werden von den zuständigen Diözesanbischöfen in den diözesanen Amtsblättern in Kraft gesetzt. Die Anerkennung der durch die Delegiertenversammlung novellierten AK-Ordnung erfolgt zwar auch durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der deutschen Diözesen, allerdings stellt dies kirchenrechtlich keine Inkraft-Setzung dar, sondern eine Veröffentlichung einer satzungsrechtlichen Regelung. Die kirchliche Autorität stellt fest, dass die AKO als Dritte-Weg-Regelung anzusehen ist und den Vorgaben des Artikel 7 der Grundordnung entspricht. Damit wird durch die deutschen Bischöfe gewährleistet, dass nur solche Ordnungsänderungen im Bereich des DCV als „Dritte-Weg-Verfahren“ Anerkennung finden können, die den kirchlichen (und ggf. staatlichen) Vorgaben entsprechen. Sofern Nachbesserungen an der Ordnung nach Ansicht der Bischöfe erforderlich sind, ist die Ordnung an das zuständige satzungsrechtliche Gremium – inzwischen die Delegiertenversammlung des DCV – zurück zu geben, die Nachbesserungen vornehmen muss, um anschließend die Veröffentlichung im Amtsblatt sicher zu stellen. Der Vorwurf von ver.di nach 2012, satzungsrechtlich könne damit Streik ausgeschlossen werden, greift nicht. Das Satzungsrecht stellt lediglich das „Vehikel“ dar, mit dem die kirchenrechtlichen Vorgaben – die auch die BAG-Vorgaben einschließen - umgesetzt werden.