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a) Anfänge in der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Durch Beschluss vom 10.4.1975 hat der Zentralrat des DCV zum 1.7.1975 die „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ erlassen.13 Erstmals wurden die paritätische Besetzung und das jeweilige Wahlverfahren festgelegt. Nach § 5 Abs. 1 hat der Präsident des DCV oder ein Vizepräsident den Vorsitz, aber ohne Stimmrecht. Die Beschlüsse bedurften nicht mehr der Zustimmung des Zentralrates. Ein Vermittlungsverfahren war nach der Ordnung nicht vorgesehen, die Beschlüsse wurden nach Maßgabe der im September 1966 erlassenen „Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern in der Bundesrepublik und der Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission“ in der Caritas-Korrespondenz veröffentlicht, wodurch sie auch in Kraft traten. Damit war gesichert, dass die verfasste Kirche durch ihre Vertreter weiterhin Einfluss auf die Entscheidungen der AK hatte. Mit der Ordnung vom 1.7.1975 wurde gemäß § 10 die Ordnung des Zentralrates vom 24.4.1952 außer Kraft gesetzt.

Eine erneute Änderung erfolgte am 13.4.1978 durch den Zentralrat; Aus jeder Diözese und aus der Zentrale des DCV wurde jeweils ein Vertreter der Dienstnehmer entsandt. Die nach 1975 novellierten AK-Ordnungen ergingen 1986 und 1995. In der Ordnung von 1995 taucht zum ersten Mal der Ältestenrat als Gremium auf. In der neuen caritas 17/2003 steht noch: „Die AK verfügt derzeit nicht über ein Vermittlungsverfahren, sondern über einen Ältestenrat …“ Dieser soll auf eine gütliche Einigung hinwirken. Zu beachten ist, dass der Ältestenrat bis heute Bestandteil der AKO geblieben ist.

Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

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