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2. Unterschied kirchlicher - staatlicher Bereich

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Damit scheint auf den ersten Blick die Entscheidungs-Stufe des Vermittlungsverfahrens im kirchlichen Bereich diesem System zu entsprechen. Es fehlt allerdings die Möglichkeit für beide Seiten, dieser Entscheidung zuzustimmen. Auch wenn nach § 18 Abs. 8 AKO die Kommission innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe den Spruch des Vermittlungsausschusses mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch einen eigenen Beschluss ersetzen kann und erst nach Ablauf dieser Frist der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses nach § 21 in Kraft zu setzen ist, kann der Spruch nicht abgelehnt werden, sondern ist bindend. Im öffentlichen Bereich verbleibt die Möglichkeit des Streiks als Arbeitskampfmittel zur Durchsetzung der Arbeitnehmerinteressen, wenn die Urabstimmung keine Mehrheit für den Schlichtungsspruch ergibt. Die Arbeitnehmerseite ist der ersetzenden Entscheidung ausgesetzt, ohne dagegen vorgehen zu können. Auch die Arbeitgeberseite ist durch die Entscheidung gebunden, da es im System keine Kündigung von KODA-Regelungen gibt, so dass auch neue Beschäftigte nach dem geltenden Kirchentarif zu vergüten sind. Allerdings verbleiben der Arbeitgeberseite andere Mittel, um ihre Interessen durchzusetzen. Die Arbeitnehmerseite muss ab er das Ergebnis akzeptieren, ohne Veränderungen daran vornehmen zu können und ohne sich dagegen wehren zu können.

Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

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