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a) Vermittlungsausschuss als Ordnungselement

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Seit der Ordnung in der AVR-Ausgabe Oktober 2004 findet sich zusätzlich zu § 17 Ältestenrat der § 18 Vermittlungsausschuss. Wenn nach § 17 Abs. 1 keine gütliche Einigung erfolgen kann, kann nach § 18 der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Nach § 19 Abs. 1 entscheidet das Los, welcher der beiden stimmberechtigten Vorsitzenden die entscheidende Stimme abgibt. Nach § 19 Abs. 4 ist für die Annahme des Vermittlungsvorschlages 60 % an Zustimmung in der Kommission erforderlich.

Im Laufe der Zeit wurde das Vermittlungsverfahren verändert. Neben einer ersten Stufe des Vermittlungsverfahrens gab es auch eine zweite Stufe in teilweise anderer Besetzung, um eingefahrene Richtungen zu verändern.

In der AVR-Ausgabe vom Januar 2009 sind nach § 14 Abs. 4 ergänzende Vermittlungsverfahren möglich. Neu eingeführt wird nach § 15 Abs. 3 jetzt das Vorgehen nach einem gescheiterten Vermittlungsverfahren bei Vorliegen eines „unabweisbaren Regelungsbedürfnisses“. Zur Feststellung dieses unabweisbaren Regelungsbedürfnisses ist aber die Mehrheit der Mitglieder der Kommission erforderlich, Blockadehaltung bleibt also möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses. Die Regelung des Losentscheides besteht bei den Vorsitzenden weiter. Eingeführt wurde in § 15 Abs. 7, dass der Ortsordinarius im Einzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbar feststellen und die notwendige Entscheidung treffen kann. Damit wurde ein besonderes bischöfliches Notverordnungsrecht in der AKO eingeführt, allerdings kann dieses vom Generalvikar oder vom Diözesanbischof ausgeübt werden.14

In der AVR-Ausgabe 2011 finden sich einige Änderungen. Nach § 16 Abs. 4 unterbreiten beide Vorsitzende des Vermittlungsausschusses einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag, wobei offen ist, wie die Einigung erfolgt. Das Notverordnungsrecht bleibt bestehen.

Ab der AVR-Ausgabe 2015 findet sich dieses bischöfliche Notverordnungsrecht nicht mehr.

Ab der AVR-Ausgabe 2016 wird die Regelung der Rahmen-KODA-Ordnung auch in die AKO von der Delegiertenversammlung übernommen. So werden nach § 19 Abs. 3 zwei getrennte Vorsitzende gewählt, nach § 18 Abs. 7 entscheidet das Los, sofern sich beide Vorsitzende nicht auf einen Spruch einigen können, welcher Vorsitzende den Ausschlag bei der Festlegung des Spruches gibt.

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