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IV. Vermittlungsausschuss als „kirchliche Instanz“

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Gemäß can. 1713 CIC ist es zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden. Der CIC endet mit den Worten im letzten can. 1752 mit dem Grundsatz: „das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss.“

Die erste Stufe des Vermittlungsausschusses, die in der AKO durch die Möglichkeit der zusätzlichen Anrufung des Vermittlungsausschusses und in den KODA-Ordnungen durch eine zweite Stufe des Vermittlungsausschusses in erweiterter Besetzung ergänzt worden ist, ist als typisch kirchlich anzusehen. Es wird versucht, die Konsensfindung durch die Beiziehung zusätzlicher Personen zu erleichtern. Entscheidende Instanz bleibt das Entsendegremium. Innerkirchlich war nur vorstellbar, dass bei Streitigkeiten, die nicht geklärt werden konnten, die kirchliche Autorität als höhere Instanz entscheidet; deshalb sollten zuvor aber möglichst viele Versuche der Konsensfindung gegangen werden. Aus dieser Sichtweise war auch das Rechtsinstrument des bischöflichen Notverordnungsrechtes geboren worden. Die Entscheidung einem von der kirchlichen Autorität unabhängigem Dritten zu übertragen, stand dagegen nicht im kirchlichen Fokus. Diesem kirchlichen Denken entspricht auch die Bildung eines Ältestenrates, der bei der Konsensfindung Hilfestellung geben soll.

Die Weiterentwicklung des Vermittlungsausschusses zu einer Schiedsstelle15, die in der Bayerischen Regional-KODA erstmalig Eingang in eine KODA-Ordnung gefunden hat, hat ihren Ursprung in der Erkenntnis, dass Beschäftigte ihrem kirchlichen Dienstgeber nicht in einem hierarchischen Verhältnis gegenüber stehen, sondern auf der Ebene des Arbeitsvertrages, also auf einer Ebene, in der beide gleichberechtigte Vertragspartner sind. Dem Schiedsverfahren lag der Gedanke zugrunde, dass eine dauerhafte Blockierung einer Regelung im Falle eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses ausgeschlossen wird. Das KODA-System kennt weder die Kündigung einzelner Regelungen noch verfügt es über Mittel wie Streik und Aussperrung, um eine bestimmte Regelung zu erzwingen. Eine Zwangsschlichtung wurde damals nicht gewollt; sie widerspreche dem konsensualen integrativen System des Dritten Weges16, da die Entscheidung einer dritten Person übertragen werde. Man wollte das Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs eliminieren, da es die Gefahr nach sich ziehe, den Bischof als obersten Dienstgeber anzusehen und die bischöfliche Funktion des „Brückenbauers“ auszuhebeln. Die Vorsitzendenfrage wurde durch eine „Pool-Lösung“ geklärt, drei mögliche Vorsitzende waren von der KODA zu bestimmen, von denen einer im Einzelfall gewählt oder durch Los ermittelt wurde. Eine endgültige Regelung konnte erreicht werden, da bei der anschließenden Abstimmung in der KODA über die Entscheidung beide Vorsitzende der KODA an das Ergebnis gebunden wurden.

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