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IX. Zielrichtung des BAG und kirchliche Umsetzung

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Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das BAG der Kirche eine sehr weitreichende Ausnahmeregelung im Gesamt des deutschen Arbeitsrechts übertragen hat, da im weltlichen Bereich Streik als legitimes Mittel zur Erreichung von Zielen bei der Arbeitsvertragsgestaltung anerkannt ist. Die Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit zu Lasten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts kann daher nur in sehr eingeschränkter Weise erfolgen; es ist eine ausgewogene Balance zwischen beiden Grundrechten herzustellen. Dies bedeutet, dass die vom BAG festgelegten Vorgaben in enger Weise ausgelegt werden müssen.

Die Vorgabe des BAG, dass ein unabhängiger und neutraler Dritter die Schiedskommission leitet und mit seiner Stimme ein Ergebnis erzielt wird,34 darf deshalb nicht verändert werden. Die Verfahrensregelung in § 19 Abs. 3 AKO genügt dieser Vorgabe nicht. Es werden zwei Vorsitzende gewählt; die Wahl garantiert nicht die Neutralität eines Vorsitzenden, da nach Satz 4 der Fall eintreten kann, dass jede der beiden Seiten einen Vorsitzenden wählt. Dieser Vorsitzende hat nur die Stimmen der eigenen Seite, ist damit dieser Seite verpflichtet. Eine Neutralität ist damit nicht mehr gegeben. Verschärft wird dies noch dadurch, dass § 18 Abs. 7 Satz 5 AKO die Möglichkeit gibt, dass im Fall von Patt im Vermittlungsausschuss das Los entscheidet, welcher Vorsitzende mit seiner Stimme entscheidet. Damit ist es möglich, dass die Arbeitgeberseite das Vermittlungsverfahren nutzen kann, eigene Vorstellungen durchzusetzen, gleichzeitig aber der Arbeitnehmerseite „legitim“ das Streikrecht genommen wird. Damit wird das BAG-Urteil ad absurdum geführt. Selbst der Diözesanbischof ist nicht mehr n der Lage, einen solchen Beschluss zu canceln, da er nach § 21 Abs. 3 AKO lediglich Einspruch einlegen kann, wenn der Beschluss offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt.

Ungeklärt ist auch, wie zu verfahren ist, wenn die Dienstgeberseite nicht zu einer Sitzung erscheint, um Verhandlungen von vornherein zu blockieren. Auch hier hat die Dienstgeberseite Vorteile, die dem BAG-Urteil widersprechen.

Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

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