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VI. Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft
ОглавлениеSozial- und Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland sind auch in der säkularer und multireligiöser werdenden Gesellschaft auf die kirchlichen Angebote im Sozial- und Gesundheitswesen sowie im Bildungsbereich angewiesen. Die kirchliche Prägung und Identität der Einrichtungen muss deutlich sichtbar sein; das kirchliche Proprium muss herausgestellt werden. Die Schärfung des kirchlichen Profils ist dabei Aufgabe der Kirchen- und Einrichtungsleitungen.
Das Absinken der Kirchen mitgliederzahlen sowie der Fachkräftemangel in vielen Berufsfeldern führt dazu, dass in immer höheren Umfang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die keiner christlichen Kirche angehören. Dazu kommt, dass viele Einrichtungen multikulturelle und multireligiöse Kompetenzen benötigen, wenn Menschen anderen Glaubens zu betreuen sind.
Die zunehmende Beschäftigung von Nichtchristinnen und Nichtchristen ist dann kein Problem, wenn dies nicht zu einer Beeinträchtigung der kirchlichen Prägung und Identität führt. Dafür ist den anders- oder nichtgläubigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diese Identität und Prägung zu vermitteln; ihnen ist nahe zu bringen, warum diese nicht beeinträchtigt werden darf. Diese Vermittlung muss gewinnend erfolgen und daher penetranz- und repressionsfrei sein.
Weiter ist es von Bedeutung auch den christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erläutern, dass die Einrichtung unter dem kirchlichen Auftrag steht und daher der Wort- oder Tatverkündigung dient.
Dass es gut gelingen kann, das kirchliche Profil zu erhalten, wenn weniger Christinnen und Christen in kirchlichen Einrichtungen tätig sind, zeigt die Situation in anderen Ländern. Die zunehmende Säkularität in Deutschland ist für die Kirchen eine Gestaltungsaufgabe und birgt die Chance der Profilschärfung.
1 Aggregierte Daten aus den Statistiken Caritas, Diakonie 2016 sowie Deutsche Bischofskonferenz und EKD 2018.
2 S. www.ekd.de/projektion2060, zuletzt abgerufen am 15.08.2019.
3 Artikel 1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes der Deutschen Bischofskonferenz; Präambel zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
4 So Kress, H. Zeitzeichen 4/2009 S. 12.
5 So die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, www.streikrecht-ist-grundrecht.de, zuletzt abgerufen am 15.08.2019.
6 EuGH, Urteil v. 17.4.2018, NZA 2018, 569; BAG, Urteil v. 25.10.2018, NZA 2019, 455.
7 EuGH, Urteil v. 11.9.2018, NWB VAAAG 94063; BAG, Urteil v. 25.2.2019, NZA-RR 2009, 622.