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VII. AK-Vermittlungsverfahren in Umsetzung des BAG-Urteils vom 20.11.2012 1. Novellierung der AK-Ordnung

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Im Anschluss an die BAG-Urteile erfolgte zuerst in der KODA-Rahmenordnung eine Umsetzung dieser Vorgaben, in unterschiedlichen Zeitabständen in den einzelnen Bistums- und Regional-KODA-Ordnungen und in der AKO.

Die von der 15. Delegiertenversammlung des DCV am 14.10.2015 neugefasste AKO zum 1.1.2016 sieht in § 17 weiterhin einen Ältestenrat vor, der angerufen werden kann, wenn ein Antrag nicht die Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder der Kommission erhalten hat, aber 50 % der Mitglieder zustimmen.

Bei der Wahl des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses gemäß § 19 Abs. 3 AKO kann es zu drei Wahlgängen kommen. Wenn in diesen drei Wahlgängen kein Vorsitzender gewählt wird, wählen beide Seiten – Dienstgeber und Dienstnehmer – getrennt je eine/n Vorsitzende/n mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Auf Antrag eines Mitglieds des erweiterten Vermittlungsausschusses einschließlich der Vorsitzenden kann durch Losverfahren bestimmt werden, welcher/welche der beiden Vorsitzenden bei der Abstimmung über den Vorschlag das Stimmrecht ausübt, sofern die Vorsitzenden im Vermittlungsverfahren zweiter Stufe feststellen, dass sie sich nicht einigen können.

In § 18 wird das Vermittlungsverfahren festgelegt, das anstelle eines Verfahrens nach § 17 oder nach einem Verfahren nach § 17 angerufen werden kann als „Vermittlungsverfahren erste Stufe“. Die beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses haben gemäß § 18 Abs. 3 eine einzige Stimme. Wenn der Vermittlungsvorschlag von der Kommission nicht angenommen wird, bleibt es nach § 18 Abs. 4 bei der bestehenden Rechtslage. Bei diesem Konfliktlösungsversuch kommt die bisherige kirchliche konsensuale Sichtweise zum Tragen.

Es kann aber im Anschluss an ein gescheitertes erstes Verfahren auch ein „Vermittlungsverfahren zweite Stufe“ angerufen werden. Dieser erweiterte Vermittlungsausschuss hat durch Spruch nach § 18 Abs. 7 zu entscheiden, wobei der Spruch eine Regelung enthalten muss. Es handelt sich damit um eine einen Kommissionsbeschluss ersetzende Entscheidung. Auch hier haben beide Vorsitzende mit einer Stimme zu sprechen, wobei bei Nichteinigung das Losverfahren entscheidet, welcher der beiden Vorsitzenden das Stimmrecht ausübt. Sofern der Vorschlag die Mehrheit erhält, wird er zum Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses. Diese zweite Stufe wird deshalb auch „Verfahren zur ersetzenden Entscheidung“ genannt. Das bischöfliche Notverordnungsrecht entfällt.

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