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2. Entwicklung des Vermittlungsausschusses a) „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“
ОглавлениеLaut der Geschäftsordnung der „Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ (StAK), die auf der Grundlage des Beschlusses des Zentralrates9 des DCVvom 24.4.195210 die Kompetenz der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission festlegt, hatte der Präsident des DCV als Vorsitzender der Kommission eine entscheidende Rolle inne. Er konnte die Zustimmung zu Beschlüssen versagen, da seine Zustimmung generell erforderlich war. Bei Beschlüssen mit weittragender Bedeutung bedurfte es einer Bestätigung durch den Zentralrat, wobei dem Präsidenten die Entscheidung verblieb, ob eine solche Bedeutung vorlag.11 Seit Ende 1954 forderten die Bistümer Einfluss auf die Beschlüsse der StAK, da auch Einrichtungen der verfassten Kirche durch diese Beschlüsse gebunden werden. Dies mündete am 14.11.1956 in einer Arbeitsgemeinschaft für die Zusammenarbeit zwischen den Diözesen und der StAK, die am 11.3.1957 erstmals tagte. Für die Zusammenarbeit der AG und der StAK wurden im September 1966 die „Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Bistümern in der Bundesrepublik Deutschland und der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ erlassen, allerdings mit einem zahlenmäßigen Übergewicht der Bistumsvertreter.12 Seit 18.9.1970 tagten die StAK und die AG gemeinsam, um bei unterschiedlichen Standpunkten schneller eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Kompetenz der AG ist deshalb mit dem späteren Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs vergleichbar.