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III. Entwicklung des Vermittlungsausschusses in der AK-Ordnung 1. Funktion des Vermittlungsausschusses

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Den Vermittlungsausschuss gibt es in zwei Stufen erst seit den KODA-Ordnungen in den 80er Jahren, in der AK-Ordnung (AKO) erst ab 2005. Die Funktion des Vermittlungsausschusses war und ist, im Falle einer Nichteinigung in einer arbeitsrechtlichen Kommission einen Vorschlag durch ein mit Dritten erweitertem Gremium unter Beteiligung von KODA-Vertretern zu erarbeiten, der innerhalb der KODA konsensfähig ist. Das letzte Wort hat bei dieser Ausgestaltung die Kommission als weiterhin für den Beschluss zuständiges Gremium. Im Bereich der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Vermittlungsfunktion anfänglich durch den sog. Ältestenrat wahrgenommen worden, so dass sich im Bereich der AK die Rolle des Vermittlungsausschusses erst sehr langsam entwickelt hat.8 Durch die Rechtsprechung des BAG 2012 ergab sich eine Erweiterung der Funktionen des Vermittlungsausschusses, die im Folgenden genauer dargestellt werden soll.

Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

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