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III. Kirchliche Identität der Einrichtungen
ОглавлениеBereits ekklesiologisch und denklogisch macht es nur Sinn, dass die Kirchen Einrichtungen betreiben, die eine kirchliche Identität haben müssen. Auch wenn in den meisten Fällen die Einrichtungen allen Menschen offenstehen, muss eine kirchliche Schule kirchlich imprägniert sein. Eine kirchliche Kindertagesstätte muss den Kindern christlichen Glauben und Werte vermitteln. Die kirchliche Ehe- und Familienberatung muss aus christlicher Perspektive erfolgen. Trivial formuliert: Wo Kirche drauf steht, muss auch Kirche drin sein. Dies waren noch vor 25 Jahren Selbstverständlichkeiten, was sich deutlich geändert hat. So werden Caritas und Diakonie z. B. als „Wohlfahrtskonzerne“ diskreditiert; die religiöse Dimension wird den Einrichtungen abgesprochen bzw. nicht anerkannt.
Kirchliche Identität und Prägung sind hohe Güter, die sorgfältig gepflegt werden wollen. Ihnen muss umso mehr Zuwendung zukommen, je weniger selbstverständlich kirchliche Einrichtungen als kirchlich erkennbar und anerkannt sind.
In den Rechtsordnungen der Kirchen dient diesen Zielen zunächst das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft. Danach tragen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Rücksicht auf ihre funktionale Tätigkeit oder berufliche Stellung ihre eigene Religionszugehörigkeit zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bei.3 Bereits denklogisch bedingt eine christliche Dienstgemeinschaft die Mitarbeit christlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je geringer deren Anteil an der Gesamtbelegschaft ist, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine christliche Dienstgemeinschaft nicht herstellen lässt. Ein hoher Prozentsatz an Christinnen und Christen in der Mitarbeiterschaft ist kein Garant für die kirchliche Bewegung der Einrichtung, stellt aber einen wesentlichen Beitrag dazu dar.
Vor allem aber ist die Sorge für die kirchliche Identität und Prägung Leitungsund Managementaufgabe. Dies ist in der Richtlinie des Rates der EKD über die kirchlichen Anforderungen der beruflichen Mitarbeit explizit zum Ausdruck gebracht. In § 2 heißt es dort unter der Überschrift „Grundlagen des kirchlichen Dienstes“.
„(…) die kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen gemäß ihrer evangelischen Identität zu gestalten. Sie tragen Verantwortung für die evangelische Prägung in den Arbeitsvollzügen, den geistlichen Angeboten und der Organisation ihrer Dienststelle oder Einrichtung. Es ist Aufgabe der kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen.“
Allein durch diese Vorgaben des kirchlichen Verordnungsgebers lassen sich die Zielsetzungen nicht erreichen; vielmehr muss das kirchliche Proprium in den Einrichtungen gelebt werden.