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1. Die BAG-Urteile
ОглавлениеDas BAG hat am 20.11.2012 die sog. Streikrechtsurteile gefällt. In zwei Entscheidungen wurde die Zulässigkeit des Ausschlusses von Streik unter bestimmten Voraussetzungen in kirchlichen Eirichtungen bejaht. Dabei wurden zwei verschiedene Wege aufgezeigt, unter denen die Kirchen wählen können, damit ein Arbeitsrechtsregelungsverfahren „streikfrei“ bleibt.
Im sog. Hamburger Fall wurde eine Entscheidung zu den sog. kirchengemäßen Tarifverträgen getroffen. Wenn sich die Kirche entscheidet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig.21 Kirchengemäße Tarifverträge sind von den deutschen Bischöfen nicht zugelassen; damit kann dieses Instrument auch nicht von kirchlichen Rechtsträgern angewendet werden, die den Dritten Weg nicht beschreiten wollen und aus diesem Grund die Grundordnung gemäß § 2 Abs. 2 GrO nicht übernehmen.22
Beim Bielefelder Fall23 wurde die Unzulässigkeit von Streiks auch dann bejaht, wenn die Kirche die Arbeitsvertragsbedingungen auf ihrem kircheneigenen Dritten Weg ausgestaltet. Wenn eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren verfügt, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in paritätisch besetzten Kommissionen die Arbeitsbedingungen aushandeln und im Konfliktfall ein neutraler Schlichter eine letzte Entscheidung treffen kann, dürfen Gewerkschaften ebenfalls nicht zu einem Streik aufrufen.
Allerdings gab das BAG einige Vorgaben, die erforderlich sind, dass Streik bei Inanspruchnahme des Verfahrens des Dritten Weges nicht zulässig ist.24 Diese müssen für das Vorliegen der „Streikfreiheit“ zwingend gegeben sein. Die Kirche ist nicht verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen; die Nichtumsetzung dieser Vorgaben führt jedoch dazu, dass kirchliche Arbeitgeber in zulässiger Weise bestreikt werden können. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die von den arbeitsrechtlichen Kommissionen getroffenen arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen nicht wie tarifliche Regelungen von Arbeitsgerichten überprüft werden. Da die katholische Kirche einen „streikfreien“ Dritten Weg wollte, wurden die diözesanen und regionalen KODA-Ordnungen und die AKO in Umsetzung einer Rahmen-KODA-Ordnung geändert; dabei wurden alle vom BAG geforderten Vorgaben einer Änderung unterzogen.