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IV. Token und ihr Vergleich zu bestehenden Konstrukten 1. Versuch einer Definition
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Der Begriff „Token“ ist weder Gegenstand einer gesetzlichen Definition noch kommt ihm eine einheitliche Terminierung in der Literatur zugute. Die BaFin erweist sich im Rahmen ihrer administrativen Praxis als richtungsweisend. Ihr zufolge stellen Token eine digitalisierte Form von Vermögenswerten dar, denen „eine bestimmte Funktion oder ein bestimmter Wert zugesprochen“66 wird. In anderen Worten: Konzeptionell handelt es sich um einen digitalisierten Schuldschein für ein zugrunde liegendes Recht, der als individualisierter Eintrag in einer Datenbank existiert. Der Vertragsschluss zwischen Emittent und Erwerber erfolgt bei der „Übertragung“ des Tokens, namentlich bei der Änderung der Berechtigung über den Datenbankeintrag.67 Jener Vertrag gibt letztlich den Inhalt des entstehenden Rechts vor, das durch den Token repräsentiert wird. Aus dem Blickwinkel der finanzwirtschaftlichen Theorie handelt sich bei den Token um einen Finanzkontrakt, bei dem der Kapitalgeber im Gegenzug ein Versprechen auf zukünftige Leistungen, Zahlungen und/oder Mitsprache erhält.