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5. Rechtsfolgen
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Eine Rechtsfolge der Einstufung eines Tokens als Wertpapier ist die Prospektpflicht nach der Prospekt-VO. Namentlich hat der Initiator nach Art. 3 Prospekt-VO einen Prospekt für das öffentliche Angebot im Inland zu veröffentlichen. Formell und materiell hat der Prospekt den Anforderungen des Art. 6 Prospekt-VO Genüge zu leisten. Überdies ist eine vorherige Billigung durch die BaFin zwingend notwendig, Art. 20 Abs. 2 Prospekt-VO. Soweit eine Veröffentlichung im Internet stattfindet, ist eine grenzüberschreitende Veröffentlichung anwendbar, womit die weiteren Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Prospekt-VO gelten (Genehmigung durch die zuständige Behörde eines jeden Aufnahmestaats). Nicht zu unterschätzen ist das Risiko einer gesetzlichen Prospekthaftung nach § 22 WpPG bei fehlerhaften Prospekten oder das Risiko der Rückabwicklung nach § 24 WpPG bei einem Nichtnachkommen der vorbezeichneten Prospektpflichten. Ein Verstoß kann zuletzt auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen, § 35 WpPG.
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Die Qualifizierung als Wertpapier hat des Weiteren zur Folge, dass aufgrund der Eigenschaft als Finanzinstrument nach § 1 Abs. 11 Nr. 1 bis 4 KWG auch das KWG Anwendung findet. Dies kann die Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis durch die BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG auslösen, etwa wenn die Ausgestaltung eines Tokens als Anlageberatung einzuordnen ist, §§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a KWG.
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Ebenfalls erlaubnispflichtig ist das Betreiben eines multilateralen Handelssystems. Namentlich ist für das Zusammenbringen von Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb eines Systems und nach festgelegten Bestimmungen dergestalt, dass Verträge über den Kauf der Finanzinstrumente die Folge sind, eine Voraberlaubnis der BaFin einzuholen, § 1 Abs. 1a Nr. 1b KWG. Betreiber von Kryptobörsen dürften als Adressaten dieser Vorschrift gelten, soweit sie Security Token oder Currency Token handeln.
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Schließlich sind die strafrechtlichen Sanktionen aus §§ 54ff. KWG in Betracht zu ziehen, wovon insbesondere § 54 Abs. 1 KWG den häufigsten Anwendungsfall darstellen dürfte. Demnach erhält Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe derjenige, der der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht nachkommt.
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Der Vollständigkeit halber seien regulatorische Vorgaben wie Informationspflichten nach der E-Commerce-Richtlinie, geldwäscherechtliche Identifizierungspflichten aus dem GwG sowie bilanzielle und steuerliche Pflichten beim Emittieren von Token erwähnt. Auch hier bedarf es der entsprechenden Einzelfallüberprüfung.