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3. Kategorien von Token

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In der Literatur wird die Einordnung von Token breit diskutiert; ein klar definierter Rechtsrahmen scheint sich nur zögerlich zu etablieren. Zumindest lässt sich jedoch die nachfolgende Kategorisierung abzeichnen: Security Token, Utility Token, Currency Token und Hybride Token.76

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Security Token77 weisen Merkmale auf, die mit denen einer Aktie oder einer anderweitigen Unternehmensbeteiligung vergleichbar sind. Es handelt sich um eine Investition, für die der jeweilige Investor im Gegenzug eine Gewinnbeteiligung oder mitgliedschaftliche Rechte erhält.78 Dem Investor wird eine zukünftige Kapitalvermehrung versprochen, sei es in Form von Zinsen oder Dividenden.79 Security Token spielen bei der Finanzierung insbesondere von Start-ups eine bedeutende Rolle, verkörpern sie doch einen künftigen Zahlungsanspruch in Abhängigkeit von der Geschäftsentwicklung des Anbieters. Ein Investor erwirbt Miteigentum an der Blockchain des Herausgebers und wird damit an ihrem Wachstum und dem ihres Netzwerks beteiligt.80

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Utility Token kennzeichnen sich dadurch, dass sie einen bestimmten Nutzwert für den Investor verkörpern. Sie ermöglichen den Zugang zu einem bestimmten Netzwerk, meist zu Produkten oder Dienstleistungen.81 Die Kaufentscheidung des Investors wird begünstigt, da sich der Nutzen konkret darstellen lässt.82 Bei der Erörterung von Utility Token wird häufig der Vergleich zu Gutscheinen oder Lizenzen gezogen.83

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Currency Token stellen ein digitales Wertaufbewahrungsmittel dar.84 Ihrem Sinn und Zweck nach verkörpern sie Zahlungsmittel, mithin virtuelle Währungen. Sie repräsentieren den Betrag einer digitalen Währung, regelmäßig im Rahmen einer Blockchain. Unter Currency Token fallen sämtliche Kryptowährungen, die die Nutzung als Zahlungsmittel oder Geldersatz bezwecken.85

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Gelegentlich existieren Mischformen der vorbezeichneten Token-Arten, sog. Hybride. Token dieser Art weisen unterschiedliche Eigenschaften auf. Beispielsweise kann der Anbieter eines Utility Tokens den Gebrauch des Tokens auch als Zahlungsmittel zulassen.86

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Sodann kann ein Token auch ein Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB darstellen. Vermittelt ein Token das Recht an einem Organismus, der auf der Grundlage einer vordefinierten Anlagestrategie Kapital einsammelt und sodann investiert und selbst kein operatives Unternehmen darstellt (beispielsweise Ertrag von Immobilien), finden die Vorschriften des KAGB Anwendung. Am bedeutendsten sind hierbei die Anlagebeschränkungen der §§ 192ff., 219 KAGB, denen zufolge nur die abschließend genannten Wertpapierarten als Investitionsmöglichkeit dienen. Des Weiteren lässt sich ein Token subsidiär als Unternehmensbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG, partiarisches Darlehen oder Nachrangdarlehen, § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 VermAnlG, Genussrecht, § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG, oder sonstige Anlage, § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG einordnen.

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