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6. Zivilrecht

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Aus zivilrechtlicher Sicht stellen Token weder Sachen noch Rechte dar. Die Verbriefung der Rechte stellt zwar eine Nähe zu Urkunden dar, allerdings mangelt es einem Token an einer Urkundeneigenschaft.100 Das Term Sheet dürfte AGB darstellen, womit ein Emittent die Voraussetzungen der §§ 305ff. BGB zu erfüllen hat. Sachenrechtliche Vorschriften finden dementsprechend auch keine Anwendung, womit auch ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff. BGB nicht möglich ist. Auch kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht, da die absolute Geltungswirkung der Gutglaubensvorschriften ein essenzielles Prinzip des deutschen Zivilrechts darstellt.101 In Fällen unberechtigten Erwerbs ist auf eine kondiktionsrechtliche Rückabwicklung nach §§ 812ff. BGB zurückzugreifen.

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Eine den (Form-)Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts genügende Verbriefung von Gesellschafterrechten dürfte nur selten vorkommen. Gerade die Formerfordernisse wie etwa die notarielle Form aus § 2 Abs. 1 GmbHG laufen dem entgegen. Im Ergebnis werden nur Personengesellschaften für diese Praxis in Frage kommen.

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Das Konstituieren einer Schuldverschreibung geht ebenfalls fehl. Schuldverschreibungen ermöglichen die Wirksamkeit einer Forderung sogar bei der Unwirksamkeit des Begebungsvertrags, namentlich über den gutgläubigen Erwerb der Urkunde.102 Der wesentliche Unterschied zu Token ist, dass Urkunden eine gesetzlich ausgeprägte Stellung als Rechtsscheinträger haben. Ein Token kann hingegen bei einem unwirksamen Begebungsvertrag keine Ansprüche an einen vermeintlich Berechtigten vermitteln, da sich regelmäßig mangels Hinterlegung jenes Vertrags in der Blockchain aus dem einzelnen Token selbst nicht unmittelbar ergibt, welche Rechte ihm innewohnen. Überdies mangelt es an dem Unterzeichnungserfordernis aus § 793 Abs. 2 BGB.

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