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4. Stablecoins

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Um dem Manko der mangelnden Wertstabilität zu begegnen, wurden sog. Stablecoins18 geschaffen. Sie entwickelten sich rasch zu einem signifikanten Marktsegment innerhalb der Welt der Krypto-Token.19 Ziel war die Stabilisierung des Wertes. Für diese Stabilisierung gibt es potenziell drei Verfahren. Das erste ist die sog. algorithmische Stabilisierung, die einen Mechanismus vorsieht, nach dem der Wert des betreffenden Krypto-Tokens mehr oder weniger automatisch stabilisiert wird durch Markteingriffe. Im Kern läuft dies darauf hinaus, dass in Phasen steigender Bewertung Krypto-Token verkauft oder zusätzlich geschaffen werden, während in Schwächephasen Krypto-Token gekauft oder vom Markt genommen werden. Es bedarf dabei einer zahlungskräftigen Entität, die glaubhaft eine solche Preisstabilisierung auch durchsetzt. Ein Problem des Konzeptes liegt in der Frage, an welchem Maß die Wertstabilität gemessen wird. Ein schwerwiegenderes praktisches Problem war die Bestimmung des Mechanismus zur operativen Steuerung der Token-Menge, insbesondere die Finanzierung in Phasen schwacher Wertentwicklung.

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Das zweite und dritte Stabilisierungsverfahren für Stablecoins lösten beide Probleme durch externe Wertorientierung. Der Wert des Tokens wurde gemessen am Wert anderer Objekte stabilisiert bzw. an diesen externen Wert gebunden. Damit das glaubwürdig war und operativ unterstützt werden konnte, sollten die Krypto-Token durch entsprechende Werte besichert werden. Im zweiten Verfahren erfolgte die Besicherung durch andere Krypto-Token, weshalb es Online-Verfahren genannt wurde. Im dritten Verfahren erfolgte die Bindung des Wertes an externe Werte, die nicht dezentral gehandelt wurden. Dies wird als Offline-Verfahren bezeichnet. Vorgeschlagen wurden Rohstoffe und Zentralbankwährungen. Auch die Besicherung erfolgte dann idealerweise durch einen Fonds der zugrunde gelegten Rohstoffe oder durch Zentralbankgeld. Die Stabilisierung war umso glaubwürdiger, je transparenter und unabhängiger vom Vertreiber des Krypto-Tokens die Besicherung erfolgte.

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Allein das Offline-Verfahren hat sich in der Praxis durchgesetzt und dabei vor allem die Besicherung mit realem Geld. Dadurch orientieren sich Stablecoins zumeist am Wert einer Zentralbankwährung. Denkbar sind zwei Formen: einmal die Besicherung mit Geschäftsbankengeld und zum anderen die Besicherung mit Zentralbankgeld. Im ersten Fall besichert der Herausgeber der Stablecoins diese mit Einlagen bei Geschäftsbanken oder Schuldverschreibungen, die Forderungen an Geschäftsbanken darstellen. Auch im Falle der Besicherung durch Staatsanleihen bliebe der Stablecoin im Risiko auf dem Niveau von Geschäftsbankengeld. Seine Verwendung für die Abwicklung großer Beträge wäre risikobehaftet. Im zweiten Fall besichert der Herausgeber die Stablecoins mit Forderungen an eine Zentralbank. Dazu müsste der Herausgeber über ein Zentralbankkonto verfügen, auf dem ein Guthaben als Deckungsfonds gehalten wird. Ein solches Konstrukt ist derzeit noch nicht am Markt aktiv. Abgesehen von der konkreten Rechtskonstruktion, also den Verfügungsberechtigungen über das Guthaben, ist es umstritten, inwieweit ein so besicherter Stablecoin tatsächlich Eigenschaften des Zentralbankgeldes annehmen könnte oder ob er nicht doch Geschäftsbankengeld bliebe. Für die Zentralbanken birgt dieses Konstrukt das Reputationsrisiko, im Falle von operativen oder sonstigen Problemen mit in die Verantwortung gezogen zu werden. Zudem verlieren sie den direkten analytischen Zugriff auf wichtige Zahlungsvorgänge, die unter Umständen auch ein schnelles Eingreifen zur Sicherung der Systemliquidität erfordern können. Es droht die Gefahr, dass der systemrelevante Zahlungsverkehr in sog. synthetischem Zentralbankgeld20 vor den Toren der Zentralbank erfolgt.

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Unabhängig vom Netzwerk, in dem Stablecoins genutzt werden, sind mehrere Formen denkbar, in denen diese Form von Zahlungsmitteln rechtlich gestaltet werden kann, vorausgesetzt, dass die Stablecoins von einer verantwortlichen persönlichen oder juristischen Person herausgegeben werden. Nach derzeitigem europäischem Recht könnte es sich beim Herausgeber eines Stablecoins um ein E-Geld-Institut handeln. Dann müssten freilich die Rückzahlungsansprüche der Nutzer garantiert sein und weitere Forderungen der E-Geld-Richtlinie erfüllt werden. Es ist ebenso denkbar, dass Stablecoins als Geldmarktfonds organisiert werden, dann unterliegen sie dem entsprechenden Wertpapierrecht. Nicht zuletzt könnte das verwendete digitale Geld auch eine Verbindlichkeit für das emittierende Institut darstellen. Dann jedoch wäre der Emittent eine Bank, und es handelte sich um digitales Geschäftsbankengeld. Um die Herausgabe von Stablecoins in der Europäischen Union neu zu regeln, ist eine neue Verordnung zu „Markets in Crypto-assets“ in Vorbereitung.21 Stablecoins von dezentralen Netzwerken, die ohne Haftungs- und Rücknahmerechte begeben werden, sind dagegen im regulierten Finanzsektor als Zahlungsmittel nicht legalisierbar. Für die weitere Betrachtung der Einsetzbarkeit für programmierbare Zahlungen werden Stablecoins nur in der Form eines digitalen Geschäftsbankengeldes betrachtet.

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