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IV. Informationspflichten nach Abs. 2

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In Abs. 2 verlangt Art. 14 DSGVO ebenfalls denen von Art. 13 Abs. 2 DSGVO vergleichbare Informationen.23 So besteht auch nach Abs. 2 lit. a DSGVO die Verpflichtung des Verantwortlichen, die betroffene Person über die Dauer der Datenspeicherung zu informieren (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO). Daneben verpflichtet Abs. 2 lit. b den Verantwortlichen zur Information über das berechtigte Interesse (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO). Die Pflicht der betroffenen Person, ihre Betroffenenrechte mitzuteilen, findet sich in Abs. 2 lit. c (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b DSGVO). Abs. 2 lit d enthält ebenfalls eine Verpflichtung, über die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligung zu informieren (Art. 13 Abs. 2 lit. c DSGVO) und die Informationspflicht zum Beschwerderecht ergibt sich aus Abs. 2 lit. e (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. d). Zuletzt enthält Abs. 2 lit. g noch die Pflicht zur Information über automatisierte Entscheidungsfindung (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO).24 Darüber hinaus muss der Verantwortliche aber außerdem die betroffene Person noch über die Quelle der erhobenen Daten informieren (Abs. 2 lit. f). Diese zusätzliche Informationspflicht im Rahmen des Art. 14 DSGVO ist aus Sicht der transparenten Datenverarbeitung nur konsequent, besteht doch lediglich auf diese Weise die Möglichkeit der betroffenen Person, die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Datenerhebung überprüfen zu können. Ebenso kann die betroffene Person aufgrund dieser Information feststellen, wer für die eigentliche Datenerhebung verantwortlich war und gegebenenfalls dort ihre Betroffenenrechte geltend machen (bspw. auf Berichtigung, Löschung usw.).25

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Dabei ist der Begriff der „Quelle“ weit zu verstehen, sodass sowohl die Methode als auch das Instrument zur Datenerhebung genannt werden muss, sofern dies für die betroffene Person relevant ist, um das Risiko der Datenverarbeitung abschätzen zu können (Gegenstand und Mittel).26 So werden sowohl Personen als auch Institutionen, welche die Daten an den Verantwortlichen übermitteln, von der Informationspflicht erfasst und sind mit Name oder Bezeichnung sowie den Kontaktdaten zu benennen.27 Doch ebenso bei Veröffentlichung der Daten oder auch nur Spuren, die durch die betroffene Person hinterlassen wurden, sind gegebenenfalls als Quelle anzugeben, indem die Fundstelle bzw. die Art und der Fundort angegeben werden.28

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Darüber hinaus kann es aufgrund der besonderen Risiken für die betroffene Person notwendig sein, das Mittel der Datenerhebung zu benennen, zumindest, wenn sich dies nicht bereits aus dem Gegenstand der Datenverarbeitung ohne Weiteres ergibt. Das kann zumindest im Fall einer verdeckten Erhebung oder der Verwendung eines komplexen Analyseverfahrens notwendig sein, da dann der betroffenen Person nicht von vorneherein die Hintergründe bekannt sind.29 Ebenso sind der betroffenen Person die Entnahme der Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen mitzuteilen.30 Das gilt auch dann, wenn mehrere Quellen genutzt wurden, sofern nicht ausnahmsweise die Datenquelle deswegen nicht benannt werden kann, weil erst die Analyse einer Vielzahl von Daten aus verschiedenen Quellen die maßgebliche Erhebung personenbezogener Daten ermöglicht hat. In diesem Fall reicht ausnahmsweise eine allgemein gehaltene Information aus (vgl. ErwG 61), bei der lediglich die Mittel der Datenerhebung, die genutzten Datenbestände und/oder das System benannt werden.31

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Anders als nach Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO sind im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 DSGVO konsequenterweise keine Informationen über die Pflicht oder die Obliegenheit zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten notwendig.32

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