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5. Fakultative Beschränkungen nach Art. 23

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Darüber hinaus können gemäß Art. 23 DSGVO die Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO außerdem durch Gesetzgebungsmaßnahmen der Union oder eines Mitgliedstaates zusätzlich zu Abs. 5 beschränkt werden. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn zum Schutz privater Geschäftszwecke oder zur Erfüllung behördlicher Aufgaben die Datenerhebung und deren nachfolgende Verarbeitung geheim gehalten werden sollen, wobei wegen des starken Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person an die Regelungen dann hohe Anforderungen in Bezug auf die Bestimmtheit und die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind.69

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