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1. Spezifische Umstände (Abs. 3 lit. a)

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Als längster für die Information möglicher Zeitraum gilt im Sinne des Abs. 3 lit. a demgegenüber die Frist von einem Monat. Diesen Zeitraum darf der Verantwortliche jedoch nur dann ausschöpfen, sofern nach den Umständen keine kürzere Frist geboten ist, worauf schon die Wortwahl „längstens“ schließen lässt. Der Verantwortliche hat die betroffene Person demnach innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren, ohne dass die Vorschrift selbst hierfür einen konkreten Zeitraum benennt.34 Zur Bestimmung müssen folglich die spezifischen Umstände der Verarbeitung berücksichtigt werden, was eine entsprechende Abwägung des Verantwortlichen erforderlich macht.35 Dabei müssen auf Seiten der betroffenen Person die Informationsinteressen zugrunde gelegt werden, nämlich wie dringend die Informationen zur Ausübung ihrer Rechte benötigt werden. Auf der anderen Seite sind demgegenüber die Möglichkeiten des Verantwortlichen zur Informationserteilung und der damit verbundene Aufwand zu berücksichtigen.36 Eventuell bestehende Geheimhaltungsinteressen des Verantwortlichen sind hingegen Gegenstand von Abs. 5 lit. b und lit. d sowie gegebenenfalls von weiteren Beschränkungsregelungen nach Maßgabe des Art. 23 DSGVO und finden insoweit bei der Abwägung im Rahmen des Abs. 3 lit. a keine Berücksichtigung.37

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Indirekt wirkt die Regelung auf eine datenschutzgerechte technische und organisatorische Konfiguration von Datenverarbeitungsprozessen hin, indem sie bei einer gleichartigen Datenverarbeitung in einer Vielzahl von Einzelfällen die Durchführung der Abwägung in typisierter Form verlangt.38 Werden daher in großem Ausmaß zur automatisierten Weiterverarbeitung Datenbestände erhoben (bspw. im Internet), dann wird vom Verantwortlichen eine Einrichtung des Systems vorausgesetzt, die eine unmittelbare Information an die betroffenen Personen nach der Datenerhebung ermöglicht.39 Demgegenüber kann im Einzelfall ein etwas längerer Zeitraum für die Informationserteilung noch als ausreichend zu erachten sein, wenn dadurch der betroffenen Person ein größerer bzw. besserer Überblick verschafft wird (bspw. bei der Entnahme aus mehreren Quellen, erst nachdem feststeht, welche Quellen dies im Einzelnen betrifft). Doch muss auch dann in die Abwägung einfließen, ob durch den längeren Zeitraum besondere Risiken für die betroffene Person bestehen.40

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