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1. Vorhandene Informationen

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Verfügt eine betroffene Person bereits über die Informationen, so kann nach Abs. 5 lit. a eine Information unterbleiben. Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die wortgleich mit der Formulierung in Art. 13 Abs. 4 DSGVO ist und ebenso anzuwenden ist.51 Wesentlich ist, dass die betroffene Person bereits auf andere Weise die Information erhalten hat, was beispielsweise bei einer Datenübermittlung der Fall sein kann, wenn die Informationspflicht des Übermittelnden bereits nach Art. 13 Abs. 1 lit. e oder Abs. 3 DSGVO besteht.52 In diesem Fall sollte der Verantwortliche jedoch sicherstellen, dass dann bereits die Informationspflicht des Übermittelnden auch wirklich erfüllt wurde und unbedingt prüfen inwieweit damit bereits alle Informationsinhalte abgedeckt wurden.

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