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2. Kommunikation (Abs. 3 lit. b)

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Abs. 3 lit. b enthält außerdem eine Sonderregelung für den spätesten Zeitpunkt der Informationsverpflichtung, sofern die Datenerhebung zur Kommunikation mit der betroffenen Person dienen soll. Erfasst werden Datenerhebungen, in denen der Verantwortliche in Kontakt zur betroffenen Person treten will und dabei die erhobenen Daten überhaupt erst nutzt.41 In diesem Fall muss spätestens mit der ersten Mitteilung, also dem ersten kommunikativen Kontakt, die betroffene Person die Informationen erhalten.42 Damit wird zunächst einmal nur die äußere Grenze des Informationszeitpunktes bei Kontaktaufnahme zur betroffenen Person festgelegt, was lediglich eine Konkretisierung und Ergänzung von lit. a darstellt, sodass weiterhin die Verpflichtung des Verantwortlichen besteht, grundsätzlich im Rahmen einer angemessenen Frist im Sinne von Abs. 3 lit. a zu informieren und die Höchstfrist von einem Monat zu berücksichtigen.43

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