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3. Ausdrückliche Regelung (Abs. 5 lit. c)

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Regelt eine Rechtsvorschrift ausdrücklich die Erhebung oder Offenlegung der Daten, entfällt die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO ebenfalls, da die betroffene Person die Hintergründe dann der Rechtsvorschrift entnehmen kann (bspw. bei Meldepflichten an Behörden zur Geldwäschebekämpfung).62 Voraussetzung ist jedoch, dass der Informationsgehalt der Rechtsvorschrift mit der Informationspflicht des Verantwortlichen als gleichwertig zu betrachten ist und die betroffene Person in ausreichendem Maße die Reichweite und das Risiko der Datenerhebung und Weiterverarbeitung einschätzen kann.63 Sofern Vorschriften demgegenüber lediglich die Erlaubnis zur Datenverarbeitung enthalten (vgl. Art. 6 DSGVO), kann dies nicht als ausreichend erachtet werden.64 Damit eine betroffene Person daher die Datenerhebung im Einzelfall nachvollziehen kann, muss eine Rechtsvorschrift im Sinne von Abs. 5 lit. c neben der Erlaubnis zur Datenverarbeitung außerdem die Art der erhobenen Daten, die Voraussetzungen deren Erhebung und den Zweck der Verarbeitung ausreichend spezifizieren und normenklar festlegen.65 Insbesondere wird nach Abs. 5 lit. c verlangt, dass die Rechtsvorschrift geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen. Inwieweit der Verantwortliche hierbei zur Prüfung dieser Voraussetzungen verpflichtet sein soll, lässt sich Abs. 5 lit. c hingegen nicht entnehmen. Allerdings sollte auch in diesem Fall der Verantwortliche genau dokumentieren, auf welcher Grundlage und nach welchen Prüfungsschritten er die Information nach Abs. 5 lit. c unterlassen hat.66

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