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VI. Informationspflichten bei Zweckänderung (Abs. 4)

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Werden die Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck weiterverarbeitet, sind nach Abs. 4 durch den Verantwortlichen weitere Informationspflichten zu erfüllen. Die Formulierung entspricht der Regelung in Art. 13 Abs. 3 DSGVO und unterscheidet sich im Wortlaut lediglich dadurch, dass in Art. 14 DSGVO die Formulierung „erlangt wurden“ verwendet wird, ohne damit aber einen inhaltlichen Unterschied zu verfolgen.46 So wird nach Art. 14 Abs. 4 DSGVO ebenfalls vorausgesetzt, dass die Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck weiterverarbeitet werden sollen. Über diesen neuen Zweck muss der Verantwortliche die betroffene Person informieren, ebenso über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls über die Empfänger der Daten.47 Darüber hinaus muss der Verantwortliche die in Abs. 2 genannten Informationen ausgerichtet auf den geänderten Verarbeitungszweck hin der betroffenen Person in dem Umfang mitteilen, in dem diese die Informationen benötigt, um die mit der Zweckänderung verbundenen Risiken ausreichend einschätzen zu können.48 Dabei hat der Verantwortliche die betroffene Person vor der Weiterverarbeitung zu einem geänderten Zweck so rechtzeitig zu informieren, dass diese gegebenenfalls noch Einwände gegen die Weiterverarbeitung einbringen kann.49 Form und Darstellung richten sich auch hier nach Art. 12 Abs. 1, 7 und 8 DSGVO.

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