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III. Informationspflichten nach Abs. 1

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Die Informationspflichten des Art. 14 Abs. 1 DSGVO entsprechen in großen Teilen den Pflichten nach Art. 13 DSGVO. So findet sich in Art. 14 Abs. 1 lit. a und b DSGVO ebenfalls die Pflicht zur Mitteilung der Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten (Art. 13 Abs. 1 lit. a und b DSGVO), soweit vorhanden.16 In Abs. 1 lit. c findet sich die Pflicht des Verantwortlichen zur Angabe des Zwecks und der Rechtsgrundlage der Verarbeitung gegenüber der betroffenen Person (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO).17 Abs. 1 lit. e verpflichtet demgegenüber zur Mitteilung über die Empfänger und Kategorien von Empfängern der Daten (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)18 und nach Abs. 1 lit. f besteht die Notwendigkeit des Verantwortlichen, die betroffene Person über eine geplante Übermittlung in Drittstaaten oder an internationale Organisationen (Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu informieren.19 Die Abweichung im Wortlaut (Sprache/Ausdruck) der beiden Vorschriften (Art. 13 zu Art. 14 DSGVO) hat dabei keine inhaltlichen Auswirkungen, kann aber im Zweifel zur Klarstellung für beide Normen dienen. So wird beispielsweise durch die in Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO gewählte Formulierung („Empfänger in einem Drittland“ statt „Absicht ... an ein Drittland“) deutlicher, dass es sich um eine Information über die Empfänger in den Drittstaaten handelt. Die bloße Nennung des Drittlandes kann daher weder bei der Information im Rahmen des Art. 13 DSGVO noch im Zusammenhang der Information nach Art. 14 DSGVO den Erfordernissen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.20

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Abweichend von den Informationserfordernissen nach Art. 13 DSGVO, verlangt Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO vom Verantwortlichen die Information der betroffenen Person über die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Hintergrund dieser zusätzlichen Information ist, dass anders als bei einer Direkterhebung nach Art. 13 DSGVO, der betroffenen Person sonst nicht bewusst sein dürfte, um welche Daten es sich eigentlich handelt. Es reicht jedoch, wenn der Verantwortliche der betroffenen Person hierzu allgemeine Angaben macht, durch die diese in die Lage versetzt wird, die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken abzuschätzen.21 Will die betroffene Person über die im Rahmen der Information erhaltenen Angaben hinaus detailliertere Kenntnisse zu den über sie verarbeiteten Daten erhalten, muss dies gegebenenfalls über einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden.22

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