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VII. Ausnahmen von der Informationspflicht

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Abs. 4 schränkt die dargestellten Informationspflichten auf die Fälle ein, in denen die betroffene Person nicht bereits über die Informationen verfügt.106 Wesentlich ist es demzufolge, dass es sich um die in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 genannten Informationen handelt, über die die betroffene Person bereits auf andere Weise verfügt. Der Informationsgehalt muss demnach aber in Ausmaß, Genauigkeit und Klarheit denen aus den vorherigen Absätzen entsprechen.107 Zudem reicht es nicht aus, dass die betroffene Person auf irgendeine Art und Weise Kenntnis über die Informationen erhalten hat bzw. erhalten kann, sondern sie müssen ihr nachweislich zur Verfügung stehen. Das beinhaltet auch, dass diese Informationen im Herrschaftsbereich der betroffenen Person sicher vorhanden sind, weshalb die bloße Möglichkeit, sich diese Informationen zu beschaffen, gerade nicht ausreicht (bspw. bestehende Rechtsvorschriften im Netz). Die Informationspflichten können daher nur dann im Sinne des Abs. 4 ausnahmsweise entfallen, wenn der Verantwortliche und die betroffene Person zum Beispiel in ständigen oder wiederkehrenden geschäftlichen Kontakt stehen. Doch selbst dann muss geprüft werden, ob sich die Ausnahmeregelung des Abs. 4 möglicherweise nur auf bestimmte Informationen bezieht, während andere eventuell erneut erfolgen müssen, weil sich beispielsweise Änderungen ergeben haben.108 Wichtig ist, dass im Zweifel der Verantwortliche den Beweis für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände erbringen muss, weshalb vorgenommene Informationen bzw. eventuelle Abwägungen und Gründe der nicht vorgenommenen Information unbedingt entsprechend protokolliert werden sollten, um bei Nachfragen nicht nur den Nachweis leichter erbringen zu können, sondern außerdem der Rechenschaftspflicht Genüge getan zu haben (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 DSGVO).109

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Art. 23 ermöglicht über den Abs. 4 hinaus weitere Beschränkungen durch entsprechende Gesetzgebungsmaßnahmen der Union oder eines Mitgliedstaates vorzunehmen. Möglicherweise vorhandene bereichsspezifische Regelungen sind daher zu berücksichtigen und können zu weiteren Ausnahmeregelungen im Rahmen bestehender Informationspflichten führen.110

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