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4. Beschwerderecht (Abs. 2 lit. d)

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Die betroffene Person ist außerdem über die nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu informieren. Inwieweit dabei eine zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, bei der eine möglichst niedrigschwellige Beschwerdemöglichkeit besteht, wird unterschiedlich beurteilt.64 Auf jeden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die betroffene Person oftmals gar nicht wissen wird, was für eine Aufsichtsbehörde für sie zuständig ist, weshalb schon aufgrund des Transparenzgrundsatzes die Angabe der Aufsichtsbehörde und deren Kontaktdaten geboten erscheint.65 Gegebenenfalls kann dies durch die Aufnahme eines Links erfolgen, unter dem die entsprechenden Kontaktdaten aufgeführt sind.66

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