Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 482

II. Informationspflichten bei Datenerhebung

Оглавление

5

Art. 14 DSGVO verlangt wie Art. 13 DSGVO zunächst einmal eine Erhebung personenbezogener Daten, d.h. die erstmalige zielgerichtete Erfassung von personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen.9 Eine derartige zielgerichtete Datenerhebung ist im Sinne des Art. 14 DSGVO auch dann anzunehmen, wenn der Verantwortliche die Daten zwar nicht auf eigenes Ersuchen hin erhält (sog. Spontanübermittlung), sich aber nach Erhalt der Daten für eine zielgerichtete Weiterverarbeitung entscheidet.10 Für die Informationspflicht nach Art. 14 dürfen die personenbezogenen Daten in Abgrenzung zu Art. 13 DSGVO jedoch nicht bei der Person selbst erhoben werden (dann Direkterhebung), sondern müssen entweder von Dritten erhalten oder aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen sein.11 Werden die Daten mehrerer betroffener Personen erhoben, ist für jede Person gesondert die Notwendigkeit der Information nach Art. 14 DSGVO zu prüfen.12 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass eine Verpflichtung zur Information des Verantwortlichen nach Art. 14 DSGVO selbst dann besteht, wenn ein anderer Verantwortlicher die betroffene Person bereits einmal bei der Datenerhebung informiert hat, da die Pflicht zur Erteilung der Information allein aus der Perspektive des Verantwortlichen zu bewerten ist.13

6

Inhalt der Informationspflicht sind die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben. Die Daten selbst sind demgegenüber nicht Gegenstand der Mitteilungspflicht, diese können vielmehr Gegenstand eines Auskunftsanspruches der betroffenen Person werden, sodass diese dann gegebenenfalls einen derartigen Antrag beim Verantwortlichen stellen muss (vgl. Art. 15 DSGVO).14 Art. 14 nimmt ebenfalls eine Gliederung der Informationspflichten in zwei Absätze vor, doch auch hier macht das für die eigentliche Pflicht zur Information, deren Vollständigkeit bezogen auf die Angaben beider Absätze und deren Reichweite keinen Unterschied.15

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх