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4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Abs. 1 lit. e)

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Die betroffene Person muss außerdem vom Verantwortlichen über mögliche Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern informiert werden, unabhängig davon, ob die betroffene Person damit rechnen muss, dass die Daten an bestimmte Empfänger weitergegeben werden.37 Dabei wird nicht allein auf Dritte im Sinne des Art. 4 Nr. 10 DSGVO abgestellt, sondern gemäß der Definition nach Art. 4 Nr. 9 Satz 1 DSGVO jede Stelle erfasst, der die personenbezogenen Daten offengelegt werden. Damit unterliegt die Weitergabe von Daten der betroffenen Person an die eigenen Untereinheiten des Verantwortlichen sowie an Auftragsverarbeiter und deren Unterauftragnehmer ebenfalls der Informationspflicht des Verantwortlichen im Sinne des Abs. 1 lit. e DSGVO.38 Lediglich Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrages nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eventuell personenbezogene Daten erhalten, werden von dieser Verpflichtung ausgenommen (vgl. Art. 4 Nr. 9 Satz 2 DSGVO).39 Sind die Empfänger bei der Datenerhebung bereits konkret bekannt bzw. absehbar, wer diese sein werden, sind sie der betroffenen Person folglich konkret zu benennen.40 Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht.41 Sofern die Empfänger namentlich bekannt sind, entspricht es schon dem Transparenzgebot, dass diese entsprechend aufgeführt werden.42 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so muss der Verantwortliche die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern zumindest so beschreiben, dass die betroffene Person das mit der Erhebung der Daten für sie verbundene Risiko entsprechend einschätzen kann.43

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Nur wenn die Weitergabe der personenbezogenen Daten zum Zeitpunkt der Erhebung überhaupt noch nicht absehbar ist, besteht keine Notwendigkeit der Information.44 So müssen im Falle einer Veröffentlichung zwar nicht die Empfänger benannt werden, allerdings muss die betroffene Person über die Absicht der Veröffentlichung informiert werden.45 Erfolgt überdies zu einem späteren Zeitpunkt die Weitergabe der Daten an Empfänger oder Kategorien von Empfängern, ergibt sich die Informationspflicht für den Verantwortlichen dann wegen der mit einer Datenübermittlung eventuell einhergehenden Zweckänderung aus Abs. 3. In Betracht kommt in diesem Fall außerdem eine Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO, wonach den Empfänger der Daten die Verpflichtung zur Information der betroffenen Person trifft.46

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