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I. Regelungsinhalt

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Art. 14 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die in der Norm genannten Informationen auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn es sich nicht um eine Direkterhebung im Sinne des Art. 13 DSGVO handelt. Damit wird vom Verantwortlichen verlangt, dass er unabhängig von einem (erneuten) direkten Kontakt zur betroffenen Person selbst dann aktiv wird, wenn er die Daten auf andere Weise als bei der betroffenen Person erhebt (Abs. 1 und Abs. 2) oder bei erhobenen Daten diese zu einem anderen als den Erhebungszweck weiterverarbeitet (Abs. 4).1

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Die Informationspflichten aus Art. 14 treffen den Verantwortlichen. Durch Art. 14 DSGVO soll ähnlich dem Art. 13 DSGVO sichergestellt werden, dass die notwendige Transparenz gegenüber der betroffenen Person hergestellt wird,2 was Grundvoraussetzung dafür ist, dass zum Beispiel das Recht aus Art. 15 DSGVO auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung aus Art. 16, das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO und die weiteren sich aus dem dritten Kapitel noch ergebenden Betroffenenrechte, die ein aktives Handeln der betroffenen Person voraussetzen (Antrag), überhaupt wahrgenommen werden können.3 Dies entspricht dem Gedanken des ErwG 60, wonach der Grundsatz auf eine faire und transparente Verarbeitung die Unterrichtung der betroffenen Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und dessen Zweck erfordert, was umso mehr gilt, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person direkt erhoben werden und diese sonst überhaupt keine Möglichkeit hätte, auf die Datenverarbeitung zu reagieren bzw. davon überhaupt auch nur Kenntnis zu erlangen.

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Die Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO treffen wiederum ausschließlich den Verantwortlichen, der Auftragsverarbeiter wird durch Art. 14 DSGVO nicht verpflichtet, auch fehlt es an dessen Unterstützungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO, der sich lediglich auf die Betroffenenrechte aus Kapitel III bezieht, die eines Antrages bedürfen.4 Insgesamt behält die Datenschutz-Grundverordnung die Struktur der Datenschutzrichtlinie (DSRl) weiterhin bei, indem der Art. 14 DSGVO dem Art. 11 DSRl ähnelt, wonach die Information der betroffenen Person geregelt ist, wenn die Erhebung nicht bei der betroffenen Person selbst erfolgt.5 Die Bestimmungen des Art. 10 und Art. 11 DSRl wurden in Deutschland im Wesentlichen in den §§ 4 Abs. 3 und 33 BDSG a.F. und § 13 Abs. 1 TMG umgesetzt.6

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Art. 14 DSGVO ähnelt in weiten Teilen den Regelungen des Art. 13 DSGVO, enthält aber zusätzlich eine Regelung zur Frist (Abs. 3) und Ausnahmetatbestände (Abs. 5).7 Ähnliche Regelungen enthielt bereits Art. 11 DSRl, weshalb einige Diskussionen die bereits im Rahmen der DSRl bestanden, im Rahmen des Art. 14 DSGVO weiterhin diskutiert werden.8

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