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IV. Informationspflichten (Abs. 2)

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Neben den in Abs. 1 genannten Informationspflichten enthält Abs. 2 weitere Informationen, die der Verantwortliche der betroffenen Person bei einer Direkterhebung mitzuteilen hat. Die Verpflichtung zur Information besteht trotz der Unterteilung auf zwei Absätze ohne Unterschied zu Abs. 1.51 Der zusätzliche Hinweis, dass es sich hierbei um Informationen handelt, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten, ändert an dieser grundlegenden Verpflichtung nichts.52 Anders als noch der Ratsentwurf,53 bezieht sich der Wortlaut Art. 13 nicht mehr auf bestimmte Basisinformationen, denen weitergehende Informationen nur zur Gewährleistung einer fairen und transparenten Verarbeitung hinzugefügt werden sollen.54 Zwar findet sich dieser Risikoansatz immer noch im ErwG 60, aber Abs. 2 verweist auf die faire und transparente Verarbeitung nur noch in Form eines Ziels und lässt nicht erkennen, dass hierzu ein besonderer Maßstab bzw. ein besonderes Risiko bei der Datenverarbeitung bestehen muss.55 Unabhängig von der systematischen Trennung der Informationspflichten auf zwei Absätze, hat der Verantwortliche daher die Informationen aus beiden Absätzen vollständig zu erteilen.56

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