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V. Zweckänderung (Abs. 3)

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Neben den Pflichten der Information bei der Datenerhebung entstehen weitere Informationspflichten, sofern der Verantwortliche die Daten zu einem anderen Zweck als dem ursprünglichen Erhebungszweck verarbeiten möchte. Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage. Ausreichend ist es bereits, wenn der Zweck der Erhebung sich ändert, auch wenn die weiteren Verarbeitungszwecke möglicherweise noch nicht im Detail bekannt sind (bspw. zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten in einer Datensammlung, deren weitere Verwendung noch unklar ist).90 Die Verpflichtung trifft den Verantwortlichen der ursprünglichen Datenerhebung und umfasst dann gegebenenfalls die vorher noch nicht mitgeteilte Übermittlung an Dritte, zur Verarbeitung eines anderen Zwecks.91 Maßgebend ist demzufolge, welchen Zweck der Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person vorher im Rahmen der Informationen festgelegt hat.

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Gegenstand der Information ist es zunächst einmal, die vollständige und detaillierte Angabe des neuen Zwecks der Datenverarbeitung der betroffenen Person mitzuteilen, sodass diese ausreichende Kenntnis darüber erlangt, welche weitere Datenverarbeitung mit ihren Daten geplant ist.92 Bezüglich der weiteren Inhalte verweist Abs. 3 sodann lediglich auf den Informationsinhalt aus Abs. 2, mit der Folge, dass nicht alle nach Abs. 1 mitzuteilenden Informationen nochmals erfasst werden. Sofern aber zum vollständigen Verständnis der betroffenen Person der geplanten Datenverarbeitung gerade die in Abs. 1 genannten Informationen notwendig sind, verlangt schon der Grundsatz von Treu und Glauben die (erneute) Information darüber.93 Dies betrifft vor allem die Nennung der Rechtsgrundlage, erst recht, wenn sich diese geändert haben sollte. Ebenso sind gegebenenfalls die Informationen zur Darlegung des berechtigten Interesses sowie dem Empfänger bzw. den Empfängern mit aufzunehmen.94

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Überdies verweist Abs. 3 auf die Informationspflichten von Abs. 2, über die der Verantwortliche die betroffene Person demzufolge nochmals informieren muss. Zum Teil wird hier eine Unterscheidung vorgenommen zwischen Informationen, die keinen Änderungen unterliegen (bspw. Auskunftsrecht) und solchen, die für die Zweckänderung relevant sein können (bspw. verlängerte Speicherdauer).95 Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass eine derartige Trennung Abs. 3 nicht vornimmt. Eine Unterscheidung der Informationsinhalte erscheint aus Sicht der betroffenen Person auch wenig sinnvoll, da für diese kaum nachvollziehbar. Gerade bei längeren Zeiträumen zwischen Erhebung und Zweckänderung ist es daher durchaus erforderlich, die betroffene Person nochmals umfassend zu informieren. Allenfalls, wenn es sich lediglich um eine sehr kurze Zeitspanne seit der letzten Information handelt, mag ausnahmsweise etwas anderes gelten. Wegen des Aufwands der Erstellung solcher Informationen, mag die dann notwendige Prüfung von Einzelfällen in der praktischen Umsetzung allerdings ohnehin dazu führen, pauschal alle Informationen nochmals aufzuführen.

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