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VI. Formalien der Informationspflichten (Abs. 1, 2 und 3)

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Die Informationspflichten aus Abs. 1 und Abs. 2 sind der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung zu erteilen, womit sich zumindest aus dem Wortlaut keine konkrete Reihenfolge entnehmen lässt. Sinn der Information soll es aber sein, dass die betroffene Person Entscheidungsgewalt darüber behält, inwieweit sie die Datenerhebung zulässt bzw. die notwendigen Angaben macht.96 Wird folglich der Sinn und Zweck der durch den Verantwortlichen zu erteilenden Informationen berücksichtigt, ist die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person richtigerweise vor einer Datenerhebung zu erfüllen.97

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Dabei sind die zum Zeitpunkt der Datenerhebung dem Verantwortlichen bekannten und aktuellen Informationen der betroffenen Person mitzuteilen. Die Pflicht, spätere Veränderungen anzuzeigen, richtet sich demgegenüber nicht nach Abs. 1 und 2, sondern – je nachdem, worum es geht – nach anderen Vorschriften (bspw. Art. 14 DSGVO).98 Bei einer Zweckänderung sind die Informationen der betroffenen Person vor der Weiterverarbeitung mitzuteilen, damit die betroffene Person tatsächlich in die Lage versetzt wird noch Einwände vor dem Weiterverarbeitungsbeginn erheben zu können.99

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Die Form und Darstellung der durch den Verantwortlichen zu gebenden Informationen richtet sich zunächst einmal nach Art. 12 Abs. 1, 7 und 8 DSGVO. Daraus ergibt sich, dass die Informationen bei einer Datenerhebung im Rahmen von Abs. 1 und 2 ohne Medienbruch der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen sind, d.h. die Information in der Form erfolgen muss, die auch für die Datenerhebung genutzt wird (z.B. elektronisch).100 Anders liegt dies bei der Information nach Abs. 3, die nicht an die konkrete Erhebung und deren Form gebunden ist. Hier reicht es aus, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass die betroffene Person die Informationen tatsächlich rechtzeitig und vollumfänglich erreicht, was mithilfe der elektronischen Form erfüllt sein kann, selbst wenn dies im Einzelfall einen Medienbruch darstellen mag.101 Doch auch im Rahmen der Information nach Abs. 3 muss gelten, dass die bereitgestellte Information unabhängig von der schriftlichen oder elektronischen Form so zusammengestellt sein muss (durch entsprechende Absätze, Gestaltung usw.), dass der betroffenen Person der Inhalt auf nachvollziehbare Weise zur Kenntnis gelangt.102

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Die Informationen müssen dabei der betroffenen Person mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden, was eine aktive Unterrichtung durch den Verantwortlichen voraussetzt. Das bloße Zurverfügungstellen der Informationen zum Abruf für die betroffene Person, entspricht demzufolge den Anforderungen nicht in jedem Fall. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verantwortliche die betroffene Person auf eine öffentlich zugängliche Information (bspw. Website) verweist, die diese zweifellos ohne Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten oder weitere Anforderungen erreichen kann (bspw. über einen Link).103 Vor allem dann ist jedoch darauf zu achten, dass der Inhalt der Information ausreichend konkretisiert auf den jeweiligen Vorgang bezogen ist, sodass es nicht ausreichen kann, wenn die betroffene Person sich die für sie zutreffenden Inhalte aus einer Vielzahl von Informationen heraussuchen muss.104 Wird dies berücksichtigt, ist zwar auch eine Darstellung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht völlig ausgeschlossen, wegen der Notwendigkeit der Anpassung auf die verschiedenen Datenerhebungsvorgänge (bspw. Angabe der Rechtsgrundlage) aber in der praktischen Umsetzung keinesfalls immer zielführend und damit nur sehr eingeschränkt zu empfehlen.105

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